Wie kann ich mein Erbe aufteilen?

Jeder Miterbe hat das Recht, eine Erbauseinandersetzung einzuklagen. Dafür muss er dem zuständigen Nachlassgericht einen Teilungsplan vorlegen – darin muss der Erbe erklären, wie er den Nachlass aufteilen will. Das Gericht prüft den Teilungsplan und setzt die Erbauseinandersetzung durch.

Bis wann muss ein Erbe aufgeteilt werden?

Nach Paragraph 2042 des BGB kann jeder Erbe die Auseinandersetzung des Erbes verlangen. In diesem Fall müssen die Erben gemeinsam einen Teilungsplan des Nachlasses erstellen. Die Erben können nach Paragraph 2033 des BGB über ihren Anteil des Nachlasses verfügen.

Kann der Erbe die Erbschaft komplett annehmen?

Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft kann demnach nicht auf einen Teil des Nachlasses beschränkt werden. Der Erbe muss sich vielmehr entscheiden. Entweder er nimmt die Erbschaft komplett an oder er schlägt sie innerhalb von sechs Wochen nach Anfall der Erbschaft komplett aus.

Kann die Annahme und Ausschlagung auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden?

Grundsätzlich können Annahme und Ausschlagung nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam (§ 1950 BGB).

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Ist eine Erbschaft nur zum Teil angenommen?

Wird eine Erbschaft nur zum Teil angenommen, oder zum Teil ausgeschlagen, dann entfaltet eine solche Erklärung keine Rechtswirkung. Lässt der betroffene Erbe nach Abgabe einer solchen Erklärung die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB verstreichen, dann gilt die Erbschaft kraft Gesetz als im Ganzen angenommen.

Ist die teilweise Annahme einer Erbschaft erlaubt?

Ausnahmsweise ist die teilweise Annahme einer Erbschaft erlaubt Von dem oben dargestellten Grundsatz, wonach ein Erbe die Erbschaft nicht in Teilen annehmen oder ausschlagen darf, macht § 1951 BGB eine (wenig praxisrelevante) Ausnahme. Wer mehrere Erbteile erbt, dem erlaubt § 1951 BGB, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.