Was zählt als schriftliche Mitteilung?

Schreibt ein Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, muss die Urkunde nach § 126 Satz 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen (§ 40 BeurkG) unterzeichnet sein. Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen.

Ist Textform schriftlich?

Die Textform ist so etwas wie eine abgespeckte Schriftform. Für die Einhaltung der Textform genügt eine lesbare, aber unterschriftlose Erklärung, die nicht in einer Urkunde abgefasst sein muss.

Was bedeutet schriftliche Angabe?

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Ist eine Erklärung per E-Mail möglich?

Trotz der in § 126 Abs. 1 BGB statuierten Schriftform ist also auch eine Erklärung per E-Mail oder Scan möglich. Auch gegenseitige Verträge können per E-Mail oder mit gescannten Dokumenten geschlossen werden, auch wenn das der Wortlaut nicht so eindeutig sagt.

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Welche E-Mails erfüllen die Anforderungen der Schriftform?

Eine E-Mail erfüllt also nur dann die Anforderungen der Schriftform, wenn sie ausgedruckt und anschließend im Original unterzeichnet wird – das dürfte der absolute Ausnahmefall sein. Die Textform und E-Mails. Anders ist das bei der – deutlich weniger bekannten – Textform.

Ist eine E-Mail die Schriftform der Geschäftsstelle?

Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform. Eine per E-Mail eingelegte Beschwerde stellt weder eine zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Erklärung dar noch wahrt sie die Schriftform.

Ist eine E-Mail eine dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen?

Eine E-Mail erfüllt also nur dann die Anforderungen der Schriftform, wenn sie ausgedruckt und anschließend im Original unterzeichnet wird – das dürfte der absolute Ausnahmefall sein. Anders ist das bei der – deutlich weniger bekannten – Textform. Für diese Form genügt gem. § 126b BGB auch eine andere dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen.