Ist das Verwaltungsverfahren nicht gebunden?

Es gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit (§ 10 VwVfG). Danach ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Wie kann das allgemeine Verwaltungsverfahren enden?

Wesentliche Verfahrensschritte des allgemeinen Verwaltungsverfahrens sind: Das Verwaltungsverfahren kann auch vor Erlass bzw. ohne einen Verwaltungsakt enden, insbesondere durch Antragsrücknahme, durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder, sofern es von Amts wegen begonnen wurde, durch Einstellung durch die Behörde.

Was ist ein förmliches Verwaltungsverfahren?

Verwaltungsrecht – Förmliches Verwaltungsverfahren. Bei einem Verwaltungsverfahren handelt es sich um die Tätigkeit einer Behörde, welche den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zum Ziel hat.

Wie kann ein Verwaltungsverfahren durchgeführt werden?

Diese können beispielsweise in der Pflicht zur Schriftform erfolgen. Wichtig bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist generell, dass diese zügig, zweckmäßig und einfach zu absolvieren ist. Ein Verwaltungsverfahren beginnt mit der Prüfung seitens der Behörde, ob ein derartiges Verfahren durchgeführt werden soll oder nicht.

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Wie ist der Ablauf des Verwaltungsverfahrens geregelt?

Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist im Regelfall des § 10 S. 1 VwVfG an keine bestimmte Form gebunden. Vielmehr ist es im öffentlichen Interesse an Beschleunigung und Kostenersparnis „einfach, zweckmäßig und zügig“ durchzuführen, siehe § 10 S. 2 VwVfG.

Was ist das Verwaltungsverfahrensgesetz?

Das Verwaltungs­verfahrens­gesetz (VwVfG) wird auch als „Grundgesetz der Verwaltung“ bezeichnet. Es ist die zentrale Verfahrensordnung für die Behörden des Bundes im Bereich der allgemeinen inneren Verwaltung. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt alles, was die Verwaltung tut und wie sie es tun darf.

Wie soll das Verfahren durchgeführt werden?

Im Interesse der Beteiligten ist das Verfahren effizient, zügig und in der Regel formlos durchzuführen (§§ 10, 71a ff. VwVfG). Die eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen sollen möglichst sparsam und effizient eingesetzt werden. Die Beteiligten des Verfahrens sollen schnell Rechtssicherheit und -klarheit erhalten.