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Ist das Reiten außerhalb von Reitanlagen erlaubt?
Das Reiten und Fahren außerhalb von Reitanlagen ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieses Wegegebot gilt in der offenen Landschaft, im Wald und in Schutzgebieten. Im Wald ist es Reitern verboten, gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Metern Breite, Fußpfade, Sport- und Lehrpfade sowie Erholungsflächen zu bereiten.
Ist das Reiten und fahren auf Wanderpfaden erlaubt?
Nicht erlaubt ist das Reiten und Fahren auf gekennzeichneten Wanderpfaden, Sport- und Lehrpfaden oder Erholungsflächen. Wanderwege ab drei Meter Breite dürfen im Schritt beritten werden. Ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers dürfen auch abgeerntete Felder nicht beritten werden.
Wie ist das Reiten auf öffentlichen Wegen erlaubt?
Auf öffentlichen Wegen ist das Reiten und Fahren uneingeschränkt erlaubt. Nur die im Bestandsverzeichnis der Gemeinden aufgeführten Wege sind öffentlich, alles andere sind Privatwege. Bei nichtöffentlichen Wegen (Privatwegen) ist zu unterscheiden, ob es sich um Wege im Wald, in der freien Natur oder in Schutzgebieten handelt.
Wie ist das Reiten in der freien Landschaft erlaubt?
Das Reiten auf gesperrten Wegen, also zum Beispiel auf nassen Erdwegen, ist ordnungswidrig. Laut §§ 40, 41 LNatG ist das Reiten in der freien Landschaft auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubt. Darunter sind in Mecklenburg-Vorpommern viele geeignete Sand- und Wiesenwege, und rund 98 Prozent aller Wald- und Feldwege sind öffentlich.
Wie lernst du reiten?
Reiten ist ganzheitlich – du lernst: Die richtige Körperhaltung Stärkst deine Bauch. Förderst deinen Kreislauf und deinen Kopf Bessere Koordination und Beweglichkeit Schulst deine Wahrnehmung und dein Bewegungsgefühl Bist an der frischen Luft Lernst Entspannung und kannst Stress abbauen im Zusammensein mit dem Pferd
Wie kann man reiten in der freien Natur beschränken?
Außerdem kann die Naturschutzbehörde das Reiten auf bestimmte Wege beschränken, es nur zu bestimmten Zeiten gestatten oder dafür eine behördliche Genehmigung vorsehen. Auch in der freien Natur darf man auf dafür geeigneten Straßen und Wegen (Art. 25 BayNatSchG (Bayrisches Naturschutzgesetz) reiten.