Warum darf Artikel 1 und 20 nicht geändert werden?

Weil über Streitfälle das Bundesverfassungsgericht entscheidet, steht dieses insoweit über dem Gesetzgeber. Nach dem Wortlaut von Artikel 79 Absatz 3 GG können nur die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht geändert werden. Der Schutz der Ewigkeitsklausel erstreckt sich grundsätzlich auch über Art.

Was sagt Artikel 20 aus?

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Welches Recht schützt Artikel 1 der bundesdeutschen Verfassung?

Der Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Bindung der staatlichen Gewalt an die weiteren Grundrechte (Artikel 1 bis 19) der bundesdeutschen Verfassung.

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Was besagt das Widerstandsrecht?

Das Widerstandsrecht bedeutet: Wenn Menschen, die im Staat viel Macht haben, die Demokratie und den Rechtsstaat zerstören und zum Beispiel kein Gericht das verhindern kann, dann dürfen Bürger und Bürgerinnen sich dagegen wehren.

Warum ist Artikel 20 so wichtig?

Die „Verfassung in Kurzform“: Die ersten drei Absätze des Artikel 20 GG legen Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit als Grundsätze der Verfassung fest. „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Warum gibt es Artikel 20?

20 GG verletzende Maßnahmen staatlicher Organe. Vielmehr muss es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung als solche handeln, um deren Verteidigung und Wiederherstellung es geht, woraus sich der die Ordnung konservierende Charakter eines Widerstandsrechts herleitet.

Was bedeutet das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung?

In Deutschland garantiert Artikel 20 des Grundgesetzes Abs. 4 das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die dort in Abs. 1 bis 3 niedergelegte Verfassungsordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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