Welche Gebäude müssen einen äußeren Blitzschutz haben?

Landesbauordnung müssen bestimmte bauliche Anlagen mit einem wirksamen Blitzschutzsystem versehen werden:

  • Hochhäuser sowie Häuser mit einer Höhe von mehr als 20 Metern.
  • exponierte Gebäude (besonders hoch oder freistehend), z.B. Kirchtürme.
  • hohe Schornsteine oder Türme.
  • öffentliche Gebäude.

Wann braucht ein Gebäude einen Blitzschutz?

Das Baurecht fordert somit dauernd wirksame Blitzschutzanlagen für bauliche Anlagen, bei denen: Blitzschlag „leicht eintreten“ kann – also unabhängig von der Nutzung – und. Blitzschlag „zu schweren Folgen führen kann“ – also unabhängig davon, ob Blitzschlag leicht eintreten kann.

Wie ist der Blitzschutz bei Wohngebäuden vorgeschrieben?

Wichtig ist, dass der Blitzschutz auch alle Dachinstallationen wie Satellitenschüssel oder die Photovoltaikanlage umfasst. Vorgeschrieben ist ein Blitzschutz bei Wohngebäuden nur dann, wenn das Haus höher als 20 Meter ist. Für Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Installation.

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Was ist ein äußerer Blitzschutz?

Sinnvoll ist ein äußerer Blitzschutz allemal. Die Kosten, um ein Haus und mit ihm all seine Bewohner und die technischen Geräte im Gebäudeinnern wirksam gegen Schäden durch Blitzeinschlag zu schützen, machen meist unter einem Prozent des Hauswerts aus. Der innere Blitzschutz soll die elektrischen Geräte im Haus vor Überspannungsschäden schützen.

Wie viel kostet ein äußerer Blitzschutz an Wohngebäuden?

Weil Blitzableiter für die meisten Wohngebäude nicht vorgeschrieben sind, ist ein äußerer Blitzschutz an Mietshäusern längst nicht die Regel. Immerhin betragen die Kosten für eine nachträgliche Installation mindestens 2.500 Euro und können je nach Gebäudegröße auch deutlich darüber liegen.

Wie muss ein Blitzschutzsystem errichtet werden?

Ein Blitzschutzsystem muss errichtet werden, wenn behördliche Auflagen oder andere Rechtsvorschriften wie beispielsweise die Bauordnung, Versammlungsstättenverordnung dies vorschreiben. Ansonsten ist die Errichtung eine freiwillige Entscheidung des Gebäudeeigentümers.