Wann ist ein Anspruch durchsetzbar?

Anspruch durchsetzbar / Einreden Ein Anspruch ist dann durchsetzbar, wenn dem keine Einreden (sog. rechtshemmende Einwendungen) entgegenstehen. Gemeint sind insbesondere solche Einreden, die ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) begründen (z.B.: §§ 273, 320 BGB).

Wo prüft man die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage?

Ob eine bestimmte Anspruchsgrundlage in einem konkreten Fall (Lebenssachverhalt) dem Betroffenen tatsächlich einen Anspruch gewährt, muss durch Rechtsanwendung festgestellt werden. Dazu wird der konkrete Fall daraufhin untersucht, ob alle tatbestandsrelevanten Voraussetzungen erfüllt sind, sogenannte Subsumtion.

Welche Aussagen zu Ansprüchen sind gemäß BGB richtig?

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Wo prüfe ich Rechtshindernde Einwendungen?

Rechtsvernichtende Einwendungen. Die rechtsvernichtenden Einwendungen sind bei „Anspruch erloschen“ zu prüfen. Hierher gehören all diejenigen Gegenrechte, die einen entstanden Anspruch vernichten. Beispiele sind die Erfüllung (§362 I BGB), die Anfechtung (§142 I BGB) oder etwa der Rücktritt (§346 I BGB).

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Ist 311 BGB eine Anspruchsgrundlage?

Es reicht in diesem Fall als Anspruchsgrundlage §§ 311 I, 241 I BGB zu nennen. Diese Anspruchsgrundlage ist die generelle Anspruchsnorm für die Geltendmachung von Primäransprüchen bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen.

Wie kommt der öffentliche-rechtliche Vertrag zum Tragen?

In der Praxis kommt diese Handlungsform häufig dann zum Tragen, wenn die Behörde besonders auf die Kooperation mit dem Vertragspartner angewiesen ist, beispielsweise im Bereich des öffentlichen Baurechts. Der öffentliche-rechtliche Vertrag ist in den §§ 54 bis 62 VwVfG geregelt.

Wie genügt das Vertragsrecht?

Es genügt, wenn eine Partei beispielsweise bereits einen fertigen Vertrag vorstellt und die andere Partei einwilligt, diesen zu schließen. Geprägt ist das Vertragsrecht vom Prinzip der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, jeder kann seinen Vertragspartner frei wählen und mit diesem auch den Inhalt des Vertrags ausmachen.

Was ist ein öffentlich-rechtlicher Vertragsgegenstand?

Öffentlich-rechtlicher Vertragsgegenstand: Der Vertragsinhalt und dessen objektive Rechtsfolgen beziehen sich auf eine öffentlich-rechtliche Leistung, zum Beispiel die Verpflichtung einer Baubehörde zum Erlass einer Baugenehmigung oder die Verpflichtung einer Gemeinde zur Zahlung eines Förderbetrags.

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Was ist eigentlich ein Vertragsgegenstand?

Oft ist es so, dass Vertragsparteien genannt werden und dann der eigentliche Vertragsinhalt genannt wird. Dazu gehört der Vertragsgegenstand, also was genau geschuldet wird von beiden Parteien. Handelt es sich um eine fristgebundene Sache, wird die Frist benannt, innerhalb derer die Handlung bzw.