Was ist die Lage des Abrechnungszeitraums im Jahr?

Die Lage des Abrechnungszeitraums im Jahr. In der Regel rechnen Vermieter und Hausverwaltungen im Rhythmus des Kalenderjahres ab. Das bedeutet, der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr und geht vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. eines Jahres. Die Übereinstimmung mit dem Kalenderjahr ist allerdings keineswegs Pflicht.

Was muss der Abrechnungszeitraum betragen?

Der Abrechnungszeitraum muss genau ein Jahr betragen, kann aber von dem Kalenderjahr abweichen. So ist z.B. auch ein legitimer Abrechnungszeitraum. Die Tages- und Monatsangaben des Abrechnungszeitraums sollten einmal festgelegt und dann für die Folgejahre beibehalten werden.

Wie ist der Abrechnungszeitraum gekennzeichnet?

Er ist gekennzeichnet durch ein Anfangsdatum „Von:“ , dem ersten Tag der Abrechnungsperiode, sowie einem Endedatum „Bis:“, dem letzten Tag der Abrechnungsperiode. Der Abrechnungszeitraum muss genau ein Jahr betragen, kann aber von dem Kalenderjahr abweichen.

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Ist die Ausweitung des Abrechnungszeitraums unwirksam?

Die zeitliche Ausweitung des Abrechnungszeitraums ist im Regelfall unwirksam, wegen eines Verstoßes gegen § 556 Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit § 556 Abs. 4 BGB, da sich durch die Verlängerung ein erhöhter Überprüfungsaufwand für den Mieter ergibt und dieser somit im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung benachteiligt wäre.

Wer muss die Abrechnungszeitraum für Nebenkosten beachten?

Abrechnungszeitraum für Nebenkosten – Wer muss was beachten? Bei den meisten Mietverhältnissen werden die monatlichen Nebenkosten nach dem Kalenderjahr abgerechnet und der Mieter erhält vom Vermieter die Abrechnung für das aktuelle Jahr im Folgejahr.

Wie wird die Verlängerung des Abrechnungszeitraumes beurteilt?

Insbesondere die Verlängerung des Abrechnungszeitraums über ein Jahr hinaus wird von der Rechtsprechung äußerst kritisch beurteilt. Der Beginn des Abrechnungszeitraumes spielt dabei keine Rolle.

Wie darf der Abrechnungszeitraum beachtet werden?

Der Abrechnungszeitraum zählt neben der Abrechnungsfrist zu den wichtigen Zeitspannen, die bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beachtet werden muss. Nach §556 BGB darf der Abrechnungszeitraum maximal 12 Monate umfassen.

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