Welche Fragen muss man im Vorstellungsgespräch beantworten?

Zulässig sind stets solche Fragen, die für die zu besetzende Stelle relevant sind: Dies gilt insbesondere für Fragen nach dem beruflichen Werdegang, nach Zeugnis- und Prüfungsnoten. Die Frage nach Sprachkenntnissen ist ebenfalls erlaubt, soweit diese Qualifikation ein Kriterium für die zu besetzende Stelle ist.

Was darf bei einer Bewerbung nicht gefragt werden?

“ Da der Gesetzgeber also eine Diskriminierung auf Grund von Familienstand, Kindern/Kinderwunsch, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung verbietet, sind Fragen, die diese Themenbereiche betreffen, im Bewerbungsgespräch generell unzulässig.

Welche Fragen dürfen im Vorstellungsgespräch gestellt werden?

Unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch. Grundsätzlich dürfen überhaupt nur Fragen gestellt werden, die in Bezug zu der angestrebten Tätigkeit stehen und die Eignung des Bewerbers beleuchten. Gemeint sind damit beispielsweise Fragen nach der Ausbildung, den bisher ausgeübten Funktionen und nach speziellen, fachspezifischen Kenntnissen.

LESEN:   Warum teilt sich ein Baum?

Welche Fragen dürfen gestellt werden?

Als Bewerber sollte man aber wissen, dass man das Recht hat, die Beantwortung bestimmter Fragen abzulehnen. Welche Fragen dürfen gestellt werden? Grundsätzlich dürfen überhaupt nur Fragen gestellt werden, die in Bezug zu der angestrebten Tätigkeit stehen und die Eignung des Bewerbers beleuchten.

Was sind Ausnahmen für unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch?

Ausnahmen für unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch. Es gibt es allerdings auch Ausnahmen, wenn die Information für den angestrebten Job wichtig ist. Eine Schauspielerin, die sich auf die Rolle einer schlanken Frau bewirbt, muss wahrheitsgemäß antworten, ob sie schwanger ist, da sie die Rolle sonst nicht adäquat spielen kann.

Warum darf der Arbeitgeber nicht fragen?

Auch nach eventuellen Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren darf der Arbeitgeber nicht fragen. Diese Regelung gilt nicht, wenn zwischen dem Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers und einem begangenen Delikt ein Zusammenhang besteht.