Sind Spenden MWST pflichtig?

Während der Sponsoringbeitrag für den Empfänger ein steuerbares Entgelt darstellt, fallen bei Spenden und Bekanntmachungsleistungen keine MWST an. Aus Sicht der Mehrwertsteuer (MWST) ist entscheidend, ob eine Zuwendung als Spende, Bekanntmachungsleistung oder Sponsoringbeitrag qualifiziert ist.

Sind Spenden Umsatzsteuerbar?

Sachspenden unterliegen als sogenannte „unentgeltliche Wertabgabe“ nach dem Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer, sofern der (später gespendete) Gegenstand oder seine Bestandteile zum Zeitpunkt des Erwerbs den spendenden Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Wie kann ich eine Spende akzeptieren?

Damit das Finanzamt die Spende akzeptiert, ist ein Nachweis erforderlich. Für Spenden bis 200 Euro genügt der Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug der Bank. Bei einer Spendenhöhe über 200 Euro müssen Sie eine amtlich anerkannte Spendenquittung vorlegen. Eine solche Bescheinigung enthält den Namen des Spenders und die Höhe der Zahlung.

Was sind spendenbegünstigte Einrichtungen?

Spendenbegünstigte Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben oder mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe oder Umwelt-, Natur- und Artenschutz-Zwecke verfolgen oder Tierheime betreiben und Inhaber eines Spendenbegünstigungsbescheides sind oder waren.

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Was sind die Gesamteinnahmen der Spendensammler?

Alle untersuchten Spendenorganisationen verfügen über jährliche Gesamteinnahmen zwischen 600.000 und einer Milliarde Euro. Ihre wesentliche Einnahmequelle sind Spenden. Mit Ausnahme von sechs Non-Profit-Organisationen lassen sich die Spendensammler einem der drei Haupttätigkeitsfelder zuordnen: Das Gesamtergebnis ist überraschend positiv.

Was sind Zwecke der Spendenverwendung?

Zwecke der Spendenverwendung Gemäß § 10b EStG sind Spenden steuerbegünstige Zuwendungen und somit bei Privatpersonen teilweise steuerlich absetzbar. Zudem gilt für Unternehmensspenden gemäß den Regelungen für Körperschaften (siehe in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG) ebenso eine steuerliche Absetzbarkeit.