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Welcher Aufwand gilt nach dem Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastung?
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) sind u.a.: Bestattungskosten (nach Abzug des Erbes), Krankheitskosten, Kosten für Schwangerschaft und Geburt oder in bestimmten Fällen Ausgaben für Schäden an Haus oder Wohnung (z.B. bei Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen).
Kann man außergewöhnliche Belastungen auf mehrere Jahre verteilen?
Soweit die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als die Einkünfte, gehen sie steuerlich verloren, weil sie nicht in ein Folgejahr übertragen werden können. Eine Verteilung auf mehrere Jahre aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten.
Was sind sonstige außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung?
„Andere außergewöhnliche Belastungen“ müssen einzeln nachgewiesen werden. Zu den häufigsten „anderen außergewöhnlichen Belastungen“ zählen Krankheitskosten, Kurkosten, Bestattungskosten, Scheidungskosten und Wiederbeschaffung von Hausrat (zum Beispiel bei Hochwasser oder anderen Katastrophenschäden).
Was geschieht nach dem Tod der Erben?
Nach dem Tod gehen Besitz und Vermögen in das Eigentum der Erben über. (Foto: AdobeStock) Das Finanzamt nimmt Sie außerdem für dessen mögliche Steuer-Tricksereien in die Pflicht, denn Sie müssen prüfen, ob bei Steuererklärungen in den vergangenen Jahren alles seine Richtigkeit hatte. Andernfalls droht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.
Ist der Tod der Verstorbene steuerpflichtig?
Falls der Verstorbene es versäumt hat, müssen Sie das ggf. auch für vergangene Jahre nachholen. Die Situation ist schwierig genug, doch nach dem Tod ist eine letzte Steuererklärung für Verstorbene nötig. Bis zu ihrem Tod bleibt jede Person steuerpflichtig. Nach dem Tod gehen Besitz und Vermögen in das Eigentum der Erben über.
Warum kommt der Abzug von Aufwendungen nicht in Betracht?
Bei den außergewöhnlichen Belastungen kommt der Abzug von Aufwendungen eines Dritten auch unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht (BMF vom 7.7.2008, BStBl I 2008, 717).
Welche Tatbestandsmerkmale gelten bei der Ermittlung der abzugsfähigen AGB?
Zusammenfassend lassen sich die folgenden wichtigsten Tatbestandsmerkmale festhalten, die es bei der Ermittlung der abzugsfähigen agB zu prüfen bzw. beachten gilt: Subsidiaritätsprinzip: Vorrang eines Betriebsausgaben-, Werbungskosten-, Sonderausgabenabzugs, Anrechnung einer zumutbaren Belastung.