Welche Kosten muss der Auftraggeber für die Aufstellung der Rechnung stellen?

Die Kosten für die Aufstellung der Rechnung darf der Auftraggeber dabei gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B dem Auftragnehmer in Rechnung stellen. Im Brief werden die drei Ergebnisse, die nach Abzug des für die Rechnungslegung entstandenen Aufwands infrage kommen, zur Auswahl gestellt: es liegt bereits eine Überzahlung durch den Auftraggeber vor.

Wie rechnet der Auftragnehmer die Umsatzsteuer aus?

Dabei zieht nicht wie üblicherweise der Auftragnehmer die Umsatzsteuer ein und führt diese ab, sondern der Auftraggeber. Es rechnet also der Adressat der Rechnung den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag aus und übermittelt diesen direkt an die für ihn zuständige Finanzbehörde des jeweiligen Landes.

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Ist der Auftragnehmer nicht berechtigt zu beauftragen?

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einen Nachunternehmer oder Verleiher zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. Der Auftraggeber darf die Erteilung seiner Zustimmung nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigern.

Wie weist der Auftragnehmer die Zahlung des Mindestlohnes nach?

1. Der Auftragnehmer weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 Abs. 1 MiLoG regelmäßig monatsweise gegenüber dem Auftraggeber nach, sofern von diesem verlangt.

Ist die Abrechnung durch den Auftragnehmer angemessen?

Steht die Abrechnung durch den Auftragnehmer zum Termin aus, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Aufstellung zu setzen. Welche Frist dafür angemessen erscheint, ist von den Gegebenheiten des Einzelfalls sowie vom Umfang und der Art der ausgeführten Bauleistungen abhängig.

Wie rechnet der Hauptunternehmer gegenüber dem Auftraggeber ab?

Der Hauptunternehmer also der ursprüngliche Auftragnehmer rechnet wiederum gegenüber dem Auftraggeber ab. Falls der Auftraggeber nicht zahlt oder zahlungsunfähig ist, hat das auf die Forderung des Subunternehmers keinen Einfluss.

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Was ist mit der Überreichung der vom Auftraggeber aufgestellten Rechnung zu beachten?

Mit der Überreichung der vom Auftraggeber aufgestellten Rechnung gelten wie bei anderen Rechnungen analog die Fristen zur Fälligkeit und Verjährung. Dies wurde zuletzt in einem Urteil durch das OLG Stuttgart vom 26.3.2013 (Az: 10 U 146/12) zur Verjährung mit Beginn der Verjährungsfrist ab Rechnungsübersendung entschieden.