Inhaltsverzeichnis
Wie gründe ich ein Joint Venture?
Risiken und Gefahren werden auf mindestens zwei Partner verteilt und müssen nicht von einem Unternehmen allein getragen werden. Auch die Nutzung lokaler Marktkenntnisse eines Partnerunternehmens und die bessere Ausnutzung von Ressourcen sind wichtige Gründe für ein Joint Venture.
Was hat es mit dem Joint Venture Zwang auf sich?
Die Gründung eines Joint Venture kann durch staatlichen Zwang zur Kooperation bei Direktinvestitionen in Entwicklungs- und Schwellenländern ausgelöst werden. Diese Länder zwingen durch ihre Gesetzgebung die Investoren dazu, Unternehmen in ihrem Land nur mit der Beteiligung regionaler Partnerunternehmen zu gründen.
Was ist ein Equity Joint Venture?
Typische Unterscheidungskriterien sind die Kooperationsform, die Branchenausrichtung und die räumliche Dimension. Bei einem Equity Joint Venture handelt es sich um die Kapitalbeteiligung mehrerer Unternehmen und die Risikoübernahme für ein gemeinschaftliches Unternehmen.
Was ist die Rechtsgrundlage eines Joint Ventures?
Der Gründung eines Joint Ventures liegt ein gemeinsames Interesse der Partnergesellschaften zugrunde, das in einem Joint-Venture-Vertrag zum Ausdruck kommt, in welchem auch Gewinnverteilung und gemeinsame Kontrolle geregelt werden. Rechtsgrundlage eines Joint Ventures ist der Joint-Venture-Vertrag, den die Partnerunternehmen miteinander schließen.
Was sind strategische Ziele eines Joint Ventures?
Als strategische Ziele werden die Schaffung und Nutzung von Synergien, der Technologietransfer und die erweiterte Möglichkeit der Diversifikation gesehen. Ein weiteres Motiv, ein Joint Venture zu gründen, kann die rechtliche Lage in einem Land sein.
Was ist die Gewinnverteilung des Joint Ventures?
Die Gewinnverteilung ist üblicherweise nach dem Verhältnis der Kapitalanteile vorgesehen. Ein Risiko kann jedoch daraus erwachsen, dass das Sitzland des Joint Ventures später die Gewinnausschüttung an die ausländische Partnergesellschaft verbietet (Transferstopp) oder sogar die Kapitalbeteiligung enteignet.