Was ist der Vorteil von Ehegattensplitting?

Das Ehegattensplitting bringt gegenüber der Einzelveranlagung meistens einen erheblichen Steuervorteil. Je größer die Einkommensdifferenz der Partner und je höher der Steuersatz, umso größer der finanzielle Vorteil, der sich aus der Zusammenveranlagung ergibt.

Wie wirkt sich Ehegattensplitting aus?

Ehegattensplitting: Gemeinsame Veranlagung Beim Ehegattensplitting wird Ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen durch zwei geteilt – der Betrag wird also gesplittet. Anschließend werden die Steuern nach dem Einkommensteuertarif berechnet und der Betrag wird wieder verdoppelt.

Wie viel spart man durch Ehegattensplitting?

Das Finanzamt berechnet die Steuer aufs halbierte Einkommen und verdoppelt sie dann. Beispiel: Ein Ehepartner verdient 30 000 Euro im Jahr, der andere 10 000 Euro. Die Steuer wird auf 20 000 Euro berechnet und dann verdoppelt: 5 402 Euro. Damit spart die Ehe enorm Steuern.

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Welche rechtliche Vorteile haben sie als Ehepartner?

Als Ehepartner haben Sie eine Reihe rechtlicher Vorteile, wie z.B. gesetzliches Erbrecht, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, gemeinsames Sorgerecht für Ihr Kind und sind vornehmlich auch für den hoffentlich nicht eintretenden Fall Ihrer Scheidung abgesichert.

Was ist die Rente für verheiratete Paare?

Auch in Sachen Rente sind verheiratete Paare klar im Vorteil. Nicht nur im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen, sondern auch bei privaten Altersvorsorgemaßnahmen. Stirbt beispielsweise einer der Eheleute, erhält der überlebende Ehepartner vom Staat eine sogenannte Witwenrente.

Ist der Steuersatz für ein verheiratetes Paar höher als für unverheiratete Paare?

Da die Steuersätze mit dem Einkommen steigen, ist der Steuersatz für ein verheiratetes Paar niedriger als für ein unverheiratetes Paar – denn schließlich wurde das Einkommen ja geteilt. Zu beachten ist aber, dass sich die steuerlichen Begünstigungen von verheirateten und unverheirateten Paaren angleichen, je höher das Gesamteinkommen ist.

Sind sie gesetzliche Vertreter ihres Ehepartners?

Als Ehepartner sind Sie nicht der gesetzliche Vertreter Ihres Ehepartners. Tritt der Vorsorgefall ein, bei dem der Partner sich selbst nicht mehr äußern und keine Entscheidungen für sich selbst treffen kann, sind Sie beide praktisch handlungsunfähig. Um vorzusorgen, empfiehlt sich, eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.

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