Ist 179 ein Schuldverhältnis?

Anerkannt ist, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht selbst Vertragspartei wird, sich aber als solche behandeln lassen muss. § 179 BGB begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessen Inhalt sich nach dem vom Vertreter geschlossenen, aber unwirksamen Vertrag richtet.

Ist 179 eine Anspruchsgrundlage?

Nach § 179 Abs. 1 haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht, der als Vertreter mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen hat, dem Dritten selber auf Erfüllung oder Schadensersatz, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.

Wann 179 BGB?

§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht. (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

Wer haftet bei Anscheinsvollmacht?

Im Gegensatz zur bewussten Kundgabe der Bevollmächtigung eines Vertreters in den § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB liege der Anscheinsvollmacht bloße Fahrlässigkeit zugrunde. Richtig sei daher lediglich ein Haftungsanspruch gegen den Vertretenen aus culpa in contrahendo in Höhe des Vertrauensschaden.

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Welche Arten von Vertretungsmacht gibt es?

Arten. Je nach der Rechtsquelle gibt es gesetzliche, rechtsgeschäftliche oder organschaftliche Vertretungsmacht: Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht erteilt das Gesetz dem Vertreter die Befugnis, Rechtsfolgen für den Vertretenen herbeizuführen.

Ist 670 ein vertraglicher Anspruch?

Ein Anspruch könnte sich aus der doppelten analogen Anwendung des § 670 BGB auf den Arbeitsvertrag ergeben. Die einzige Hürde ist hier, dass der § 670 BGB lediglich den Ersatz von Aufwendungen regelt.

Wer haftet bei Duldungsvollmacht?

Die Haftung gem. § 179 BGB ist subsidiär, greift erst, wenn eine Duldungsvollmacht nicht in Frage kommt. Gutgläubigkeit des Kontrahenten, § 173 BGB analog. – Rechtsfolge – Vertretungsmacht, Geschäftsherr ist vertraglich gebunden (hM).