Was passiert mit der Quellensteuer?

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen ausländischer Arbeitnehmer abgezogen wird. Verantwortlich für den Abzug ist der Arbeitgeber: Er ist gesetzlich dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen und an die Steuerbehörden abzuführen.

Für wen gilt die Quellensteuer?

Die Quellensteuer ist eine Besteuerungsmethode für das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Bewilligung C, welcher sich in der Schweiz aufhält.

Wie buche ich Quellensteuer?

Der Buchungsvorgang sieht wie folgt aus:

  1. Sie buchen den Rechnungsbetrag von 1140 DEM auf das Kreditorenkonto und auf ein Aufwandskonto.
  2. Beim Ausgleichen des offenen Postens wird die Quellensteuer (300 DEM) aus dem Basisbetrag herausgerechnet und auf das Quellensteuerkonto gebucht.

Welche Höhe der Quellensteuer gibt es in Deutschland?

Die genaue Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Quellenstaat. Die Quellensteuer lässt sich auch auf die Abgeltungssteuer anrechnen. Ihre Bank gibt in der Jahressteuerbescheinigung die Höhe der anrechenbaren Quellensteuer an.

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Ist die Quellensteuer besteuert?

Quellensteuer spricht man dann, wenn der Steuerabzug an der Quelle einer Zahlung erfolgt, und nur mehr der Nettobetrag vom Schuldner an den Gläubiger in einem anderen Land überwiesen wird. Die inländische Einkunftsquelle wird besteuert.

Was ist die Quellensteuer nach § 50a Absatz 3 EStG?

Grundsatz: Quellensteuer auf Lizenzen nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG Werden Lizenzgebühren ins Ausland gezahlt, sieht das Einkommensteuergesetz eine Besteuerung an der Quelle vor. Hierzu wird die sogenannte Quellensteuer in Höhe von 15 \% durch den lizenzzahlenden Unternehmer von der Lizenzgebühr einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Wie ist der Steuerabzug mittels Quellensteuer geregelt?

Der Steuerabzug mittels Quellensteuer ist in § 50a EStG geregelt. Hierzu werden neben Lizenzzahlungen auch Einkünfte aus künstlerischen und sportlichen Darbietungen, der Verwertung von Darbietungen und Aufsichtsratvergütungen als Ziel der Quellenbesteuerung bestimmt.