Inhaltsverzeichnis
- 1 Wie entsteht die Steuerschuld bei der Grunderwerbsteuer?
- 2 Ist der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zulässig?
- 3 Wie kommt es zur Übertragung der Steuerschuld?
- 4 Wer ist von einer Steuerschuld betroffen?
- 5 Was muss man für eine Steuerschuld einstellen?
- 6 Was hat der Steuerschuldner dafür zu tragen?
Wie entsteht die Steuerschuld bei der Grunderwerbsteuer?
Bei der Grunderwerbsteuer entsteht die Steuerschuld, sobald der steuerpflichtige Erwerbsvorgang (Verpflichtungsgeschäft) verwirklicht worden ist. Das ist der Zeitpunkt, in dem sich die Vertragspartnerin/der Vertragspartner über den Kaufgegenstand und Kaufpreis (z.B. durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) geeinigt haben.
Ist der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zulässig?
Bei dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld sind folgende Formalien zu beachten: Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt zu stellen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Leistungsgebot schon ergangen ist, d. h. der Steuerbescheid mit entsprechender Zahlungsfrist zugestellt wurde.
Wie kann die Aufteilung der Steuerschuld verhindert werden?
Die Steuererstattung durfte durch das Finanzamt nicht (mehr) mit der Nachzahlung verrechnet werden. Die Aufteilung der Steuerschuld kann dadurch verhindert werden, wenn der Ehegatte die ursprünglich geringere Nachzahlung unverzüglich leistet. Mit vollständiger Tilgung der Steuerschuld ist eine Aufteilung nicht mehr zulässig.
Wann kann der Antrag zur gemeinsamen Steuerschuld gestellt werden?
Der Antrag kann frühestens mit Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden. Ist die Steuerschuld vollständig getilgt, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden, § 269 Abs. 2 Satz 2 AO. Jeder Ehegatte kann allein die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragen.
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Wie kommt es zur Übertragung der Steuerschuld?
Zur Übertragung der Steuerschuld kommt es jedoch – abhängig von der jeweiligen Leistung – nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der vergleichbare Leistungen erbringt (z. B. Bauleister oder Gebäudereiniger). Keine Voraussetzung ist, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Empfängers bestimmt ist.
Wer ist von einer Steuerschuld betroffen?
Im Regelfall sind von einer Steuerschuld vorwiegend Selbständige betroffen, da bei Arbeitnehmern bereits der Arbeitgeber die Maximalhöhe der Lohnsteuer vom Bruttogehalt knüpft, wodurch eine Steuerschuld hier nur bei späteren Korrekturen oder einer zweiten Einkommensquelle aus selbständiger Tätigkeit zustande kommen kann.
Was ist eine Steuerschuld?
Eine „Steuerschuld“ impliziert nicht automatisch, dass die betreffende Person oder das Unternehmen eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht entsprechend des gültigen Rechts gehandelt haben. Die Steuerschuld entsteht gegenüber dem jeweiligen, regional zuständigen Finanzamt.
Wie können Steuerschulden entstehen?
Steuerschulden können Privatpersonen und Unternehmer treffen. Sie entstehen, wenn der Steuerzahler auf das vergangene Jahr gerechnet zu wenig Steuern bezahlt hat. Die Differenz seiner Zahlung zu dem eigentlichen Jahresbetrag muss er dem Finanzamt zurückzahlen. Steuerschulden müssen fristgemäß beim Finanzamt eingehen, sonst drohen hohe Gebühren.
Was muss man für eine Steuerschuld einstellen?
Wer Steuerschulden hat, muss sich auf zwei Dinge einstellen: einen Säumniszuschlag (im ersten Schritt) und eine Zwangsvollstreckung in Form einer Konto- und/oder Lohnpfändung (im zweiten Schritt). Der Säumniszuschlag ist als eine Art Strafzahlung für eine offene Rechnung gegenüber dem Finanzamt zu sehen.
Was hat der Steuerschuldner dafür zu tragen?
Der Steuerschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass das Geld pünktlich auf dem Konto des Amtes eingeht. Wenn die Frist nicht eingehalten wird und die Nachzahlung zu spät beim Finanzamt eingeht, erhebt dieses einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 1 Prozent monatlich auf den nicht gezahlten Betrag.