Was ist die Verfügungsberechtigung über ein Bankkonto?

Im deutschen Zivilrecht ist die Verfügungsberechtigung über ein Bankkonto eine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB, im deutschen Handelsrecht hingegen entweder eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB oder eine Prokura gemäß §§ 48 ff. HGB.

Wie kann die Bank eine Kontosperrung vornehmen?

Zum anderen kann die Bank bei gewissen abredewidrigen Verhaltensweisen eine Kontosperrung vornehmen, etwa wenn ein Darlehensnehmer der Bank die fälligen Tilgungsraten eines Kredits nicht rechtzeitig zahlt.

Was darf der Bevollmächtigte über das Konto vornehmen?

Darüber hinaus darf der Bevollmächtigte über das Konto keine eigenen Rechtsgeschäfte vornehmen, da die Vollmacht ihm nur die Befugnis einräumt, im Namen des Kontoinhabers diesen zu verpflichten. Nutzt der Bevollmächtigte das Konto für eigene Zahlungen, handelt es sich um einen Fall des Kontomissbrauchs.

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Wie kann eine Kontovollmacht übertragen werden?

Die Kontovollmacht kann dabei sowohl einem oder mehreren Familienmitgliedern, dem Lebenspartner oder aber einer anderen vertrauenswürdigen Person übertragen werden. Zu Lebzeiten hat der Vollmachtgeber jederzeit die Möglichkeit, eine erteilte Kontovollmacht zu widerrufen. Bevollmächtigte Person hat nie dieselben Rechte wie der Kontoinhaber

Welche kontokonten gehören zu den Bankkonten?

Zu den Bankkonten gehören neben dem Girokonto das Anderkonto, Fremdwährungskonto, Jugendkonto, Kautionskonto, Sparkonto, Sperrkonto, Tagesgeldkonto, Termingeldkonto, Treuhandkonto (Geldkonten), Metallkonto oder Wertpapierdepot (Sachkonten).

Wer ist der Kontoinhaber eines Einzelkontos?

Kontoinhaber eines Einzelkontos ist ein Ehegatte allein, ungeachtet der Kontovollmacht für den anderen Ehegatten. Deshalb ist der Kontoinhaber auch Gläubiger der Kontoguthaben, unabhängig davon, durch wen sie eingezahlt oder überwiesen worden sind. Das gilt auch für Schuldsalden auf dem Konto.

Welche Unterschiede gibt es beim Oder-Depotkonto?

Beim Oder-Depotkonto ist zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotvertrag zu unterscheiden. Der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelnde § 430 BGB ist nur für die Rechte aus dem Depotvertrag von Bedeutung, nicht jedoch für die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren maßgebend.

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