Wann liegt eine Spende vor?

Von Spenden spricht man in der Regel bei Zuwendungen in Zusammenhang mit dem steuerlichen Spendenabzug nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG). Als Spendenempfänger kommen dabei steuerbegünstigte („gemeinnützige“) und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in Frage.

Kann eine gemeinnützige GmbH Spenden annehmen?

Wenn eine GmbH gemeinnützige Ziele verfolgt, kann sie die Gemeinnützigkeit beantragen. Wird diese vom Finanzamt anerkannt, kann sie wie andere gemeinnützige Organisationen Spenden entgegennehmen. Das Vermögen der gemeinnützigen GmbH darf nicht in private Hand gelangen.

Kann ich als Unternehmen Spenden annehmen?

Grundsätzlich kann jeder (also auch Sie für Ihr eigenes Unternehmen) Spenden sammeln. Damit die Spender die Zuwendungen an Ihr Unternehmen steuerrechtlich absetzen können, müssen Sie einem gemeinnützigen Zweck dienen. Dazu kann es hilfreich sein, wenn Sie für Ihr Unternehmen einen gemeinnützigen Verein gründen.

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Wie können gemeinnützige Vereine spenden geben?

gemeinnützige Vereine können Spenden geben. Kommen die Mittel dazu aus dem steuerbegünstigten Bereich, gelten die Grenzen des § 58 Nr. 3 Abgabenordnung (AO). Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind aber wie bei nicht gemeinnützigen

Was können gemeinnützige Vereine geben?

Auch gemeinnützige Vereine können Spenden geben. Kommen die Mittel dazu aus dem steuerbegünstigten Bereich, gelten die Grenzen des § 58 Nr. 3 Abgabenordnung (AO).

Wie sind Spenden aus dem steuerbegünstigten Bereich abzugsfähig?

Kommen die Mittel dazu aus dem steuerbegünstigten Bereich, gelten die Grenzen des § 58 Nr. 3 Abgabenordnung (AO). Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind aber wie bei nicht gemeinnützigen Körperschaften steuerlich abzugsfähig.

Sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar?

Bei Vereinen, die mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke fördern, sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar, auch wenn diese Zwecke nicht in dem Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke enthalten sind.