Wie entsteht die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe?

Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe ist verschuldensabhängig. Sie entsteht nur, wenn der Abgemahnte bzw. Vertragspartner nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung schuldhaft gegen die Unterlassungspflicht verstößt.

Wie kann ich die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen?

Die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe erfolgt üblicherweise durch den Gläubiger. Auch ein Dritter kann die Bestimmung übernehmen (§§ 315 Abs. 1, 317 BGB), aber nur, wenn er nicht auf Seite des Schuldners steht und ausreichend kompetent ist.

Ist eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt?

Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

Wann muss der Strafantrag gestellt werden?

Der Strafantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat sowie von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, § 77b StGB.

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Was ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei unterlassener Zahlung?

Ersatzfreiheitsstrafe bei unterlassener Zahlung. » Sofern die Geldstrafe bereits teilweise beglichen wurde, ist die Ersatzfreiheitsstrafe nur anteilig “abzusitzen”. In der Ladung zum Strafantritt wird dem Verurteilten mitgeteilt, dass er den Haftantritt durch Zahlung des offenen Betrages abwenden kann.

Kann der Verurteilte trotz Zahlungsaufforderung nicht zahlen?

Falls der Verurteilte trotz Zahlungsaufforderung nicht zahlt, erfolgt in aller Regel eine formlose Mahnung. Falls der Betroffene Schwierigkeiten mit der Bezahlung sämtlicher Kosten hat, sollte er unbedingt einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen.

Ist eine Überzahlung oder Doppelzahlung eine Bemessungsgrundlage?

Überzahlung oder Doppelzahlung einer Rechnung: Bemessungsgrundlage. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Werden Über- oder Doppelzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor. Praxis-Info!