Wer darf gefährliche Abfälle transportieren?

Eine Erlaubnis nach Abfallrecht benötigt jeder, der gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt. Dies gilt nicht für: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG)

In welchem Paragraphen des KrWG ist die Anzeigepflicht von Sammlern und Befördern von Abfall geregelt und wann wird diese nicht benötigt?

Gemäß § 53 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von (nicht gefährlichen) Abfällen vor Beginn die Tätigkeit ihres Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn der Betrieb nicht bereits über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 für den Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügt.

Was sind Abfalltransporte?

Darunter fallen Unternehmen, die nach ihrem Geschäftsgegenstand nicht hauptsächlich Abfälle transportieren beziehungsweise bewirtschaften, zum Beispiel Bauunternehmen oder Gartenbauer, die Bauschutt, Farbreste oder Verpackungen transportieren.

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Wie wird der Transport von gefährlichen Abfällen durchgeführt?

Für die Erfassung und den Transport von gefährlichen Abfällen wird entsprechend der jeweiligen Abfallart ein angepasstes Erfassungs- und Transportsystem eingesetzt. So wird beispielsweise das Altöl bei den Autowerkstätten in entsprechenden Behältnissen gesammelt und mit Tankwagen zur Altölverwertungsanlage transportiert.

Was ist ein gefährlicher Abfall?

Der Begriff „Gefährlicher Abfall“ beschreibt verschiedene Abfallarten mit festgelegten Gefährlichkeitsmerkmalen. Sie stellen eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt dar. Für gefährliche Abfälle existieren spezielle Entsorgungswege und -verfahren. Diese gewährleisten eine sichere und umweltverträgliche Zerstörung der…

Was ist die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit?

Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen.

Wie unterliegt die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen?

Die Vermeidung und die Bewirtschaftung von Abfällen unterliegen nach Paragraf 47 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) der Überwachung durch die zuständige Länderbehörde.

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