Wie werden die Garantenstellungen geordnet?

Garantenstellung. Die Garantenpflicht wird durch die Garantenstellung begründet. Diese setzt gemäß § 13 StGB das Bestehen einer besonderen Pflichtenstellung auf tatbestandlicher Ebene voraus. Die einzelnen sie begründenden Umstände sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale der unechten Unterlassungsdelikte.

Was sind echte und unechte Unterlassungsdelikte?

Der wesentliche Unterschied zwischen den echten und unechten Unterlassungsdelikten ist also, dass bei den unechten Unterlassungsdelikten nur derjenige Täter sein kann, der Garant ist, also eine Rechtspflicht zum Handeln innehat (sog. Garantenpflicht; auch als Garantenstellung bekannt).

Welche echten Unterlassungsdelikte gibt es?

Beispiele für echte Unterlassungsdelikte:

  • Hausfriedensbruch gem. § 123 Absatz 1 Variante 2 StGB („sich nicht entfernen“)
  • Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. § 138 StGB.
  • Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB.

Was ist ein Garant für den handeln?

Dabei ist ein Garant die Person, die eine Rechtspflicht zum Handeln hat und die sich bei Nichtvornahme der Handlung wegen der Begehung eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar machen würde.

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Welche Haftungssubjekte haften nach dem BGB?

Das BGB stellt verschiedene Haftungssubjekte vor. Nach BGB haften Organmitglieder eines Vereins für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schaden. In Abs. 1 BGB ist die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht vorgesehen.

Wie ist die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränkt?

Im Falle eines Erben, dessen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt ist, kann die Situation vorliegen, dass er für seine Schuld nur teilweise haftet. Wer etwa 50 Euro Guthaben und 500 Euro Schulden geerbt hat, schuldet zwar 500 Euro,…

Ist die gesetzliche Haftung in den AGB unwirksam?

Versucht der Verwender, durch Haftungsklauseln seine eigentlich vorgesehene gesetzliche Haftung in den AGB zu vermindern oder gar auszuschließen, so gelten die §§ 305 ff. BGB. Sind die AGB nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden, so können einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein.