Was ist die Bait?

Die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT, abgekürzt BAIT, sind Verwaltungsanweisungen, die mit einem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die sichere Ausgestaltung der IT-Systeme sowie der zugehörigen Prozesse und diesbezüglicher Anforderungen an die IT-Governance in …

Was ist ein Sollmaßnahmenkatalog?

Das Institut hat Anforderungen zu definieren, die zur Erreichung des jeweiligen Schutzbedarfs angemessen sind, und diese in geeigneter Form zu dokumentieren (Sollmaßnahmenkatalog). Der Sollmaßnahmenkatalog enthält lediglich die Anforderung, nicht jedoch deren konkrete Umsetzung.

Für wen gilt die MaRisk?

Die MaRisk gelten für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute mit Sitz in Deutschland. Für E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute wiederum gelten die MaRisk grundsätzlich nicht.

Was sind regulatorische Herausforderungen für Banken und Finanzdienstleister?

Regulatorische Herausforderungen treiben mehr denn je den Wandel etablierter Banken und Finanzdienstleister und bestimmen wesentlich deren Geschäfts- und Betriebsmodelle. Auch neue Produkte und Geschäftsmodelle wie beispielsweise FinTech-Unternehmen durchlaufen eine regulatorisch getriebene Transformations- und Reifephase.

Was sind die Kapitalgesellschaften?

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Dazu zählen auch private Werte, die mit dem Unternehmen nichts zu tun haben. Kapitalgesellschaften sind hingegen eigenständige juristische Personen. Das Unternehmen kann also selbst Verträge abschließen, ohne dass ein direkter Bezug zu den Anteilseignern hergestellt wird. Wer die Gesellschafter sind, ist für das tägliche Geschäft egal.

Was sind die wichtigsten Eckpfeiler der Bankenregulierung?

Der wichtigste Eckpfeiler der Bankenregulierung ist Basel III. In diesem Regelwerk sind aktuell die Vorschriften des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zur Regulierung von Banken zusammengefasst.

Was gilt für die Pflichten und Rechte der Beschäftigten?

Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten. (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.