Was sind sonstige Masseverbindlichkeiten?

die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO): Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden (die also erst während der Insolvenz entstehen) Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

Wer haftet für Masseverbindlichkeiten?

Masseverbindlichkeiten sind vom Verwalter aus der Insolvenzmasse zu zahlen; Schuldner ist aber trotzdem der Insolvenzschuldner als Rechtsträger der Insolvenzmasse. Der Insolvenzbeschlag besteht ebenso wie die Insolvenzmasse nicht mehr. Der Schuldner kann frei über sein Vermögen verfügen.

Wie werden Masseverbindlichkeiten geltend gemacht?

In der Regel müssen sie Ihre Masseverbindlichkeiten geltend machen, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beträge, die nicht zu den Masseverbindlichkeiten gehören, werden aus dem Teil der Insolvenzmasse beglichen, der nach Befriedigung der Massegläubiger und der Zahlung der Verfahrenskosten übrig bleibt.

Warum werden vergessene Gläubiger von uns gesucht?

Vergessene Gläubiger werden von uns durch Abfragen bei Wirtschaftsauskunfteien und Schuldenverzeichnissen gesucht. Weil es oft vorkommt, dass Schuldner den Überblick über Ihre Schulden verlieren und nicht mehr wissen, ob Sie noch mehr Schulden haben, sollten Sie wissen, wie man verfährt.

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Was ist der Rechtsbegriff des Gläubigers?

Dabei kann es sich unter anderem um eine finanzielle Leistung, die Lieferung einer Ware oder die Bereitstellung von Dienstleistungen handeln. Der Rechtsbegriff des Gläubigers findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 241 BGB) definiert. Im Wirtschaftsleben fungieren natürliche und juristische Personen ständig als Gläubiger sowie als Schuldner.

Wie wird die Gläubigerstellung begründet?

Nach § 241 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Gläubigerstellung kraft Schuldverhältnisses begründet. Liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor, so hat der Gläubiger einen Anspruch i.S.d. § 194 Absatz 1 BGB gegenüber dem Schuldner, von dem der Gläubiger bei Fälligkeit sodann die versprochene Leistung fordern kann.

Wie wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger gegenüber dem anderen Beteiligten?

Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.

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