Wann wird Zuschuss ausgezahlt?
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt? Wenn sich der Zuschussempfänger identifiziert und die KfW den Nachweis über die Durchführung erfolgreich geprüft hat, wird der Zuschuss auf das Konto des Zuschussempfängers überwiesen. Dies erfolgt in der Regel zum Ende des auf die Prüfung folgenden Monats.
Wie lange dauert Prüfung durch KfW?
Sie haben Ihre Nachweise eingereicht? Dann beträgt die Bearbeitungszeit aktuell 8-9 Wochen. Weitere Informationen zum Bearbeitungsstand Ihrer Auszahlung sind im KfW-Zuschussportal für Sie hinterlegt.
Wann kann ich KfW beantragen?
Außerdem ist der richtige Zeitpunkt für die Antragstellung entscheidend: Die Förderung der KfW muss immer vor Vorhabensbeginn beantragt werden, das heißt bevor das Handwerks- oder Bauunternehmen mit den Arbeiten beauftragt wird!
Wie ist die Gutschrift geregelt?
Gesetzlich ist die Gutschrift in § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG geregelt. Danach darf auch der Leistungsempfänger eine Rechnung – nämlich eine Gutschrift – ausstellen, sofern dies vorher vereinbart wurde. Per Gesetz handelt es sich also eher um eine Ausnahme, und es ist nicht rechtens, ohne Absprache eine Gutschrift auszustellen.
Ist die Gutschrift gründlich?
Wenn Sie eine Gutschrift erstellen, dann achten Sie darauf, dass diese Angaben enthalten sind. Prüfen Sie die Gutschrift gründlich, bevor Sie sie abschicken. Denn der Empfänger kann der Gutschrift widersprechen, wenn er etwa einen Fehler findet.
Ist eine Gutschrift rechtswirksam?
Damit eine Gutschrift rechtswirksam ist und von beiden Beteiligten richtig gebucht werden kann, muss sie alle Angaben enthalten, die auch für Rechnungen vorgeschrieben sind (§ 14 Abs. 4 UStG). Wichtig ist ebenfalls, dass das Dokument ausdrücklich das Wort „Gutschrift“ enthält.
Wie kann eine Gutschrift ausgestellt werden?
Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unter- nehmer sind, ausgestellt werden. Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und für Rechnung des Leis- tungsempfängers abrechnet (§ 14 Abs. 2 S. 4 UStG).