Wann wird das neue Insolvenzgesetz verabschiedet?

Im Oktober wird das neue Gesetz zur Privatinsolvenz in Kraft treten. Für überschuldete Haushalte ist der 1. Oktober 2020 ein entscheidendes Datum. Dann soll das neue Gesetz zur Privatinsolvenz gelten. Wichtigste Änderung: Wer ab diesem Zeitpunkt Insolvenz anmeldet, soll bereits nach drei Jahren schuldenfrei sein.

Wann tritt das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung in Kraft?

Der Entwurf sieht vor, dass das Gesetz zum 01.10.2020 in Kraft tritt und das Restschuldbefreiungsverfahren sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher von sechs auf drei Jahre verkürzt wird. Der Bundesrat hatte am 18.09.2020 zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Seit dem war es still geworden.

Was ist das Insolvenzgesetz und Insolvenzverordnung?

Insolvenzgesetz und Insolvenzverordnung sind laienhafte Bezeichnungen für die Insolvenzordnung. Dieses Gesetz beschreibt, auf welchem Wege die Gläubiger gleichmäßig – also quasi gleichberechtigt – befriedigt werden. Es beschreibt, welche Insolvenzverfahren es gibt und wie sie ablaufen.

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Was sind die Rechtsquellen des Insolvenzrechts in Deutschland?

Ein speziell auf Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ausgerichtetes Verfahren ist das Insolvenzplanverfahren. In eine ähnliche Richtung gehen die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren. Gegenwärtige Rechtsquellen des Insolvenzrechts in Deutschland sind die Insolvenzordnung und deren Einführungsgesetz (EGInsO).

Was sind die Ziele des Insolvenzverfahrens?

Ziele des Insolvenzverfahrens. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Verwertung des Vermögens einer privaten oder juristischen Person (z. B. Verein, Genossenschaft, Gesellschaft) sowie gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse (nach Abzug der Verfahrenskosten sowie der Aus- und Absonderungsmasse) an die Gläubiger.

Was ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?

Wesentliche Voraussetzung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrunds. Die InsO sieht drei vor: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO