Was versteht man unter Gartenpflege im Mietvertrag?

Sie lassen keinen Zweifel daran, dass die Gartenpflege dem Mieter obliegt. Inhaltlich bedeuten sie aber, dass dem Mieter lediglich allgemeine Gartenarbeiten einfacher Art übertragen werden. Hierzu zählen beispielsweise: Rasenmähen.

Was bedeutet gärtnerische Pflege?

Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen. Erneuerung von Pflanzen und Bäumen. Beschneiden von Sträuchern, Bäumen und Hecken. Rasenpflege wie Mähen, Düngen und Vertikutieren.

Was zählt zur Gartenpflege?

Zu den Nebenkosten zählt die Gartenpflege! Hierzu gehören die Kosten der Pflege des Rasens durch Mähen und Vertikutieren, die Beseitigung von Unkraut auf Rasen und Rabatten, Beschaffung und Ausbringen von Dünger, Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, Wässern im Sommer sowie die Abfuhr von Gartenabfällen.

Was ist das Mietrecht für Rasenmäher?

Das Mietrecht ist in Bezug auf die Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Rasenmähern nicht eindeutig. Sie müssen als Mieter auf jeden Fall für Benzin, Öl und regelmäßige Wartungsarbeiten aufkommen. Die Kosten für den Kauf eines neuen Mähers müssen Sie in der Regel nicht tragen.

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Wie kann ich die Kosten für einen Rasenmäher abrechnen?

Eine Abrechnung der Kosten ist nur in den ersten beiden Fällen möglich. Kosten für einen Rasenmäher fallen nur an, wenn der Vermieter selber pflegt oder er dem Mieter, der die Anlage pflegt, die Gartengeräte zur Verfügung stellt. Zu Letzterem ist er nicht verpflichtet.

Sind die Betriebskosten eines Rasenmähers für Mieter geltend gemacht?

Sind Kosten der Wartung und Reparatur eines Rasenmähers Betriebskosten für Mieter? Da die Wartung und Reparatur eines Rasenmähers für die Pflege eines Grundstücks erforderlich ist, dürfen die hierfür aufgewendeten Kosten als Betriebskosten seitens des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden.

Ist der Rasenmäher umlagefähig?

Die Anschaffungskosten für Rasenmäher und Co. sind daher nicht umlagefähig. Die laufenden Kosten für Reparatur beziehungsweise Wartung der Gartengeräte und Benzinkosten des Rasenmähers sind demgegenüber zu den umlagefähigen Nebenkosten zu zählen; LG Potsdam, Urteil vom 26. September 2002, Az: 11 S 81/01.