Ist der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH schuldig?

Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH schuldet dieser grundsätzlich weder wegen Treuepflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn er der Gesellschaft Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird.

Ist der Geschäftsführer der ein-Personen-GmbH ein Alleingesellschafter?

In der Ein-Personen-GmbH ist er dies in seiner Rolle als Alleingesellschafter selbst. Anders als bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft bedarf es in der GmbH mit nur einem Gesellschafter – sofern dieser auch Geschäftsführer ist – noch nicht einmal eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses.

Was gibt es bei der alleinigen Lizenz?

Bei der alleinigen Lizenz gibt es wie bei der ausschließlichen Lizenz nur einen einzigen Lizenznehmer. Allerdings behält sich der Markeninhaber selbst das Recht vor, seine Marke weiterhin aktiv zu nutzen. Die nicht ausschließliche Lizenz umfasst grundsätzlich die Möglichkeit, dass mehrere Lizenznehmer vorhanden sind.

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Wie können sie mit einem Einzelunternehmen selbständig machen?

Mit einem Einzelunternehmen können Sie sich kostengünstig selbständig machen. Die Gründungskosten sind sehr viel niedriger und eine Handelsregistereintragung benötigen Sie lediglich als eingetragener Kaufmann. Freiberufler und Kleingewerbetreibende dürfen sich eintragen lassen, müssen es aber nicht.

Kann ich ein Anschreiben zur Geschäftsübergabe verfassen?

Ein Anschreiben zur Geschäftsübergabe werden Sie vermutlich nur selten verfassen müssen. Dennoch ist es sehr wichtig. Immerhin geht es darum, dem neuen Inhaber einen möglichst guten Start zu ermöglichen. Ich habe einmal einen Mustertext verfasst.

Warum tragen sie bei einer Firmenübernahme ein Haftungsrisiko?

Allerdings tragen Sie bei einer Firmenübernahme auch ein Haftungsrisiko: Gemäß § 25 HGB haftet nämlich der neue Inhaber „für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Forderungen“. Darunter fallen alle vertraglichen und sonstigen zivilrechtlichen Forderungen, die vor der Übernahme begründet wurden.