Wer darf in den Prüfungsausschuss?

§ 40 Zusammensetzung, Berufung (2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören.

Was darf der Prüfungsausschuss?

Der Prüfungsausschuss kann demnach feststellen, welche Auskünfte und Unterlagen er benötigt und welche Prü- fungsmaßnahmen er heranzieht, um die Kontrollzwecke und -ziele zu erreichen.

Was prüft die IHK bei Ausbildungsvertrag?

Der Betrieb legt den Vertrag dann der Industrie- und Handelskammer (IHK) vor. Vertragliche Punkte, Rechte und Pflichten des Auszubildenden, Rechte und Pflichten des Betriebs, Ausbildungsdauer, Berufsschule und die Behandlung der Unterrichtszeiten, Vergütung, Prüfung etc. Hier stürmt viel auf dich ein.

Welche Rechtsposition hat der Prüfer in der Prüfung?

Der Prüfer hat in der Prüfung prinzipiell keine Rechtsposition, auch keinen Anspruch auf die Tätigkeit als Prüfer. Im Prüfungsrecht stehen sich Prüfling und Prüfungsbehörde gegenüber. Die Tätigkeit als Prüfer unterliegt nicht der Freiheit von Forschung und Lehre .

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Was ist ein Prüfungsrecht?

Das Prüfungsrecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Eine Prüfungsanfechtung erfolgt z.B. auch nach den Grundsätzen des Prüfungsrechts, ist aber eben nur ein kleiner Bereich des Prüfungsrechts. Der Anwalt für Prüfungsrecht setzt sich mit einer Vielzahl an weiteren Problemstellungen und Fallkonstellationen auseinander.

Welche Fehler unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung?

Fachliche Fehler des Prüfers unterliegen in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Der Prüfer darf nichts vermissen, was nicht in der Aufgabenstellung gefordert war. Er darf nicht bewerten, was keinen Rückschluss auf die durch die Prüfung festzustellenden Fähigkeiten zulässt.

Ist der erste Teil der Abschlussprüfung abzulegen?

Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (§ 44 Abs. 3 BBiG).