Was bedeutet zuvorkommend im Arbeitszeugnis?

Zum Verhalten: „Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war er/sie stets freundlich und korrekt.“ Fügt der Chef einen zusätzlichen Ausdruck hinzu – etwa „zuvorkommend“ -, ist das Zeugnis in diesem Punkt ausgezeichnet. Begnügt er sich mit „korrekt“, deutet das auf einen eher unangenehmen Zeitgenossen hin.

Was bedeutet vollumfänglich im Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich gilt: Gute und sehr gute Bewertungen enthalten Superlative wie „äußerst sorgfältig“, „in jeder Hinsicht“, „stets vollumfänglich“. Scheinbar harmlose Beurteilungen wie „im Großen und Ganzen zufriedenstellend“ sind dagegen vernichtend.

Was ist eine Regelbeurteilung?

Eine Regelbeurteilung erhält ein Beamter in Abständen, die in Beurteilungsrichtlinien festgelegt sind und die bisweilen drei, meistens aber vier bis fünf Jahre umfassen. Dies ist der normale Beurteilungszeitraum, die übliche Beurteilungsperiode.

Was ist Der Beurteilungszeitraum?

Die Frage nach dem Beurteilungszeitraum beantwortet sich unterschiedlich, je nachdem ob es sich um eine Regelbeurteilung oder um eine Anlassbeurteilung handelt. Eine Regelbeurteilung erhält ein Beamter in Abständen, die in Beurteilungsrichtlinien festgelegt sind und die bisweilen drei, meistens aber vier bis fünf Jahre umfassen.

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Warum müssen sie die Regelbeurteilung nicht unterschreiben?

Sie müssen die Regelbeurteilung nicht unterschreiben. Allerdings stellt die Unterschrift von dem Beurteilten auf einer Regelbeurteilung grundsätzlich auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beurteilung dar. Es ändert also nichts an der prinzipiellen Wirksamkeit der Beurteilung, wenn Sie diese nicht unterschreiben.

Was ist bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen?

Für den Fall, dass der von dem beurteilten Beamten konkret wahrgenommene Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamtes anzutreffenden Anforderungen übersteigen, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.13, Rn.