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Kann Arbeitgeber Arbeitnehmer zum Urlaub zwingen?
Dies findet sich in §7 Bundesurlaubsgesetz wieder. Dort heißt es, dass der Arbeitgeber dazu angehalten ist, die “Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen”. Sie dürfen von Ihrem Arbeitgeber nur dann zum Urlaub gezwungen werden, wenn “dringende betriebliche Belange” dies verlangen.
Kann man zum Urlaub verpflichtet werden?
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts Zwangsurlaub oder Betriebsferien anordnen. Voraussetzung dafür sind nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) „dringende betriebliche Gründe“. Nur wenn diese vorliegen, darf sich der Arbeitgeber über die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer hinwegsetzen.
Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitnehmer für Urlaub?
Urlaub: Rechte und Pflichten. Urlaub dient der Erholung, nicht der Arbeit. Urlaub, in dem der Arbeitnehmer Dinge für Firma erledigt, ist kein Urlaub. Der Arbeitnehmer hat nicht nur ein Recht auf Erholung, sondern auch eine Pflicht dazu. Krankheitstage sind keine Urlaubstage.
Ist der Arbeitnehmer in der Wartezeit ohne Urlaubsanspruch weiterbezahlt?
Arbeitnehmer in der Warte- oder Probezeit ohne Urlaubsanspruch müssen während der Betriebsferien weiterbeschäftigt oder wenigstens weiterbezahlt werden. Natürlich darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in Wartezeit vorab Urlaub gewähren. Wenn der Mitarbeiter aber kurz darauf kündigt, darf er ihm nicht den Betriebsurlaub oder etwas…
Warum sollte der Arbeitgeber ein Interesse an Urlaub haben?
Der Arbeitgeber sollte nicht nur ein Interesse an einem erholten und leistungsf higen Mitarbeiter, er hat sogar einen Anspruch darauf. Grunds tzlich gilt: Urlaub dient der Erholung, nicht der Arbeit. Urlaub, in dem der Arbeitnehmer Dinge f r Firma erledigt, ist kein Urlaub.
Welche urlaubsart hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag gewährt?
Allerdings bezieht sich das nur auf den Urlaub, den der Arbeitgeber zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub gewährt. Diese beiden Arten des Urlaubs werden im Arbeitsvertrag auch getrennt voneinander ausgewiesen, um deutlich zu machen, welcher Urlaub der gesetzliche Teil ist und welcher der darüber hinaus gewährte.