Inhaltsverzeichnis
Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig?
Für die Beurteilung, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist es unmaßgeblich, dass ein Unternehmen umsatzsteuerlich bei einem Finanzamt im Inland geführt wird. Des Weiteren ist unmaßgeblich, ob dem leistenden Unternehmer eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde (vgl. Abschn. 13b.1 Abs. 29 UStAE).
Wann müssen sie eine Einkommensteuererklärung abzugeben?
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs 1 Z 1 EStG), dh. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen.
Ist eine Anrechnung der ausländischen Steuer möglich?
Da die ausländischen Einkünfte in Österreich nicht besteuert werden, ist eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht möglich.
Wie besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?
Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der KESt unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte) sowie
Wie können sich im Ausland ansässige Unternehmen auch in Deutschland vertreten lassen?
Seit Beginn des Jahres 1997 können sich im Ausland ansässige Unternehmen in eingeschränktem Umfang („kleiner Fiskalvertreter”) für Umsatzsteuerzwecke auch in Deutschland steuerlich vertreten lassen.
Wie kann ein ausländischer Unternehmer sich vertreten lassen?
Ein ausländischer Unternehmer kann sich in Deutschland von mehreren Fiskalvertretern vertreten lassen. Die Vertretung gilt nur, soweit die jeweils erteilte Vollmacht reicht, also beispielsweise nur für Lieferungen von einem bestimmten Lieferanten.
Ist ein ausländischer Gesellschafter eine gewerbliche Gesellschaft?
Ein ausländischer Gesellschafter einer in- oder ausländischen gewerblich tätigen Personengesellschaft unterliegt der beschränkten Steuerpflicht, wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) besteht oder wenn ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) bestellt ist (§ 1 Abs. 4 EStG, § 2 Nr. 1 KStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).