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Wie können Gewinne aus Land und Forstwirtschaft geltend gemacht werden?
Verluste aus Land- und Forstwirtschaft können somit zusätzlich steuermindernd geltend gemacht werden, zusätzlich zum Freibetrag auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gewinne und Einkünfte müssen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht genau festgehalten werden, sondern es reicht auch die Ermittlung eines Durchschnittsatzes:
Was sind Gewinne und Verluste aus einer Steuererklärung zu erfassen?
Im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen sind Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu erfassen. Verluste aus einer Einkunftsquelle (zB aus einem Gewerbebetrieb) mindern dabei die steuerliche Bemessungsgrundlage eines Jahres, indem sie mit anderen positive Einkünften (zB aus unselbständiger Arbeit) verrechnet werden.
Was sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft?
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegen auch bei jeglicher Form von Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, Weinbau und Gartenbau vor oder bei Betrieben, welche Pflanzen / Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie Einkünfte aus forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben.
Wann müssen Landwirte ihre Einkommensteuererklärung abgeben?
Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr 01.07.2014 bis 30.06.2015 ermitteln, müssen ihre Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2014 bis zum 30.11.2015 abgeben. Die Einkünfte aus LuF werden demjenigen zugerechnet, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird.
Wie ist die Besteuerung der Landwirtschaft geregelt?
Die Besteuerung der Landwirtschaft ist im deutschen Umsatzsteuerrecht gesondert durch den § 24 UStG geregelt. Die Anwendung der sogenannten Durchschnittssatzbesteuerung (Pauschalierung) ist durch Art. 295 MwStSystRL eine zulässige Besteuerungsform als Sonderregelung für Land- und Forstwirte.
Wie unterliegt der Landwirtschaftsbetrieb der Regelbesteuerung?
Nicht im Landwirtschaftsbetrieb verwendete Wärme und Strom unterliegt der Regelbesteuerung. § 24 UStG erfordert, dass der Landwirtschaftsbetrieb noch aktiv bewirtschaftet wird. [1] Abschn. 24.1 Abs. 1 – 3 UStAE.