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Wann beginnt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft?
Ab welchem Zeitpunkt greift der Kündigungsschutz ein? Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft. Er besteht während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
Welche Art von Kündigungsschutz genießen Schwangere?
Sobald eine Arbeitnehmerin schwanger ist, beginnt nach § 9 MuSchG (Mutterschutzgesetz) der besondere Kündigungsschutz. Somit sind auch Kündigungen, die vor der Bekanntgabe einer Schwangerschaft ausgesprochen werden, unwirksam, wenn die Schwangerschaft tatsächlich bereits bestanden hat.
Was darf der Arbeitgeber in der Schwangerschaft kündigen?
Der Arbeitgeber darf nur dann in der Schwangerschaft kündigen, wenn die für den Arbeitgeber zuständige Aufsichtsbehörde hierfür ihre Zustimmung erteilt hat. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 MuSchG. Dass die Zustimmung vor der Kündigung erteilt sein muss, ergibt sich einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.06.2003 – 2 AZR 245/02.
Ist die Kündigung wegen Schwangerschaft unwirksam?
Kündigung wegen Schwangerschaft in der Regel unwirksam. Danach darf ein Chef das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft sowie innerhalb von vier Monaten nach der Kindsgeburt nämlich nicht kündigen, wenn er zurzeit der Kündigung von der Schwangerschaft wusste bzw. innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung hiervon erfährt.
Was ist die Mitteilungspflicht einer schwangeren Arbeitnehmerin?
Die Mitteilungspflicht einer schwangeren Arbeitnehmerin ist in § 15 MuSchG definiert und darin begründet, dass der Arbeitgeber nur dafür sorgen kann, dass der werdenden Mutter der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz zukommt, der ihr zusteht, wenn er von der Schwangerschaft weiß.
Ist eine Schwangere vor Kündigung geschützt?
Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Schwangere vor jeglicher Kündigung geschützt ist. Es besteht nur ein grundsätzliches Kündigungsverbot, das sich aber auf alle Formen der Kündigung erstreckt. Unter besonderen Umständen darf der Arbeitgeber jedoch eine Kündigung aussprechen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs.