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Was ist ein ausschließliches Nutzungsrecht?
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.
Wann erlischt ein Nutzungsrecht?
Ein Nutzungsrecht wird überflüssig, wenn das Werk gemeinfrei wird. Auch andere als der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes dürfen das Werk dann auf diese Art verwerten. Ein Werk wird in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei.
Was bedeutet nicht ausschließliches Recht?
Das Nutzungsrecht kann aber auch nicht-ausschließlich eingeräumt werden. Der Nutzer ist demnach nur dazu berechtigt, das Werk für sich im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Darüber hinaus kann der Urheber das Nutzungsrecht auch Dritten einräumen oder/und selbst nutzen.
Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz?
Es gibt rechtlich einen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, welchen wir hier kurz darstellen. Zum Eigentum sagt der § 903 BGB aus, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Der Eigentümer kann mit seiner Immobilie machen, was er möchte.
Wer ist der Besitzer einer Sache?
Ein Besitzer ist derjenige, in dessen Einflussbereich sich die Sache befindet und der deshalb auf sie zugreifen kann. Abgrenzung: Besitz ist eine Tatsache, Eigentum dagegen ist das Recht an einer Sache.
Was ist die rechtliche Sachherrschaft eines Eigentümers?
Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. So kann es vorkommen, dass Besitz und Eigentum auseinanderfallen. Dies ist zur Veranschaulichung zum Beispiel dann der Fall, wenn der Eigentümer eines PKWs sein Fahrzeug an einen Dritten verleiht.
Was versteht man unter ausschließlicher Gesetzgebung?
Unter der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit versteht man, dass dem Bund das alleinige Recht zukommt, Gesetze zu erlassen. Den Ländern kommt hier nur die Befugnis zur Gesetzgebung zu, wenn dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich so vorgesehen ist. Die entsprechende gesetzliche Regelung hierzu findet sich in Artikel 71 GG.