Was ist mit Kinderbetreuungskosten gemeint?

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören Ausgaben für die Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Was sind Kinderbetreuungskosten Wohngeld?

Zusätzlich sind Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, von den Einkünften abzuziehen.

Sind elternbeiträge Kinderbetreuungskosten?

Seit einer Änderung des Einkommensteuerrechts zum Jahr 2012 war unklar, ob Kosten für die Betreuung von Kindern bei der Berechnung der Einkünfte noch berücksichtigt werden können, also etwa die Elternbeiträge selbst, aber auch andere Kinderbetreuungskosten (Kosten für private Betreuungseinrichtungen, Tagesmütter usw.).

Wann sind die Kinderbetreuungskosten abziehbar?

Kinderbetreuungskosten sind seit dem Kalenderjahr 2012 nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Der bis Ende 2011 mögliche Abzug der Kosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist entfallen, ebenso die von den Eltern zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Krankheit, Behinderung oder in Ausbildung befindlich.

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Welche Kinderbetreuungskosten gelten ab 2012?

Regelung ab 2012. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist ab 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu zwei Dritteln, jedoch höchstens 4000 € je Kind, als Sonderausgaben möglich. Für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt keine Altersgrenze.

Was ist die Beschränkung der Kinderbetreuungskosten?

Die Beschränkung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen sowie der Höchstbetrag von 4.000,00 € ist laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 9.2.2012, III R 67/09, DStR 2012 S. 1220).

Was sind die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?

Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten finden sich in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Finanzverwaltung hat dazu mit BMF-Schreiben v. 14.3.2012, IV C 4 – S 2221/07/0012: 012, BStBl 2012 I S. 307 einen Anwendungserlass veröffentlicht.