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Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerpflichtig. Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei (Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen – Bundesfinanzhof vom 15.09.2011, VI R 6/09).
Wann bekommt man Wochenendzuschlag?
Zuschläge
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr | 25 \% des Grundlohns |
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird | 40 \% des Grundlohns |
Steuerlich begünstigt ist die Sonntagsarbeit in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr des jeweiligen Tages. Zahlt der Arbeitgeber für diese Zeit gesonderte Zuschläge, sind diese steuerfrei, soweit sie 50 \% des Grundlohns nicht übersteigen.
Welche Zuschläge bei Sonntagsarbeit?
25 \% für Nachtarbeit (20 Uhr – 6 Uhr) 50 \% für Sonntagsarbeit (0 Uhr – 24 Uhr) 125 \% für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen am Arbeitsort sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr.
Ist Wochenendzuschlag Pflicht?
Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.01.2006 entschieden, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gibt (BAG, Urteil vom 11.01.2006 – 5 AZR 97/05). Mit Ausnahme der Zuschläge für Nachtarbeit besteht damit kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Zulagen.
Ist die Sonntagsarbeit steuerfrei?
Sonntagsarbeit, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als ‚Feiertags-‚ oder ‚Nachtarbeit‘ bezeichnet wird, ist in der Regel steuerfrei, wird diese zusätzlich zum allgemeinen Nettogehalt ausgezahlt.
Wann verfällt die Auszahlung steuerfrei?
Sobald der Arbeitsvertrag beendet wurde oder das Kalenderjahr, in welchem die Arbeit am Sonntag stattfand, beendet ist, verfällt die Möglichkeit, die Auszahlung steuerfrei durchzuführen. Die fälligen Steuern müssen dann zurückgezahlt werden.
Welche prozentualen Zuschläge sind steuerfrei?
Bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge besteht Steuerfreiheit. Der Zuschlag der auf dem den Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht ist beitragspflichtig, der andere beitragfrei. 30 € Grundlohn und Sonntagsarbeit mit 50 \% Zuschlag entspricht 15 € Sonntagszuschlag. Die 15 € sind steuerfrei.
Was darf mit dem steuerfreien Teil gerechnet werden?
Bei der Berechnung des steuerfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 € gerechnet werden. Wegen dem Missbrauch der Steuerfreiheit wurde diese Änderung notwendig.