Ist der Arbeitgeber nicht berechtigt den Individualarbeitsvertrag zu unterschreiben?

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die im Individualarbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit nach eigenem Ermessen zu reduzieren, da das Direktionsrecht des Arbeitsgebers sich nicht auf dies wesentlichen Vertragsbestandteile erstreckt. Eine Weisung, den Vertrag zu unterschreiben, durfte der Arbeitgeber Ihnen daher nicht erteilen.

Ist ein Arbeitsvertrag eine zweiseitige Willenserklärung?

Ein Arbeitsvertrag ist eine ZWEIseitige Willenserklärung – d.h.: Verlangen, fordern, wünschen kann Ihr Arbeitgeber viel – aber zu einem Vertragsabschluss kann er Sie nicht zwingen. Selbst wenn betriebliche Notwendigkeiten ihn zu Änderungen zwängen, so stünden ihm andere Mittel offen (s.

Ist eine arbeitsrechtliche Weisung unwirksam?

Eine arbeitsrechtliche Weisung in dem Sinne, dass man sich impfen lassen soll, ist also unwirksam und muss nicht befolgt werden. Wer als Arbeitnehmer*in deswegen abgemahnt wird oder sogar die Kündigung erhält, hat gute Chancen, einen Prozess beim Arbeitsgericht zu gewinnen.

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Ist die Unterschrift ein wirksamer Vertrag zustande gekommen?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch die Unterschrift ein wirksamer (Änderungs-) Vertrag zustandegekommen ist. Die dem Vertragsschluss zugrundeliegende Willenserklärung unterliegt jedoch einem Willensmangel, da sie auf widerrechtlicher Drohung beruht.

Welche Pflicht hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer auch eine Fürsorgepflicht. D. h. er hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen vermeidbare gesundheitliche Gefahren von dem Arbeitnehmer fernzuhalten und die berechtigten Schutzinteressen des Arbeitnehmers, wie die auf Freizeit und geregelte Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Was ergibt sich aus den tarifrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit?

Aus den tarifrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit ergibt sich nicht nur die Pflicht zur Arbeit sondern auch das Recht auf eine ungestörte und planbare Freizeit. Die regelmäßige Arbeitszeit ist in § 13 KDAVO mit „durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich“ festgelegt.