Inhaltsverzeichnis
Welche Pflichten ergeben sich aus einem Mietvertrag für Mieter und Vermieter?
Aus dem Mietvertrag ergeben sich für die Parteien wechselseitige Rechte und Pflichten. Als wichtigste Hauptleistungspflicht erhält der Mieter so ein Nutzungsrecht für die Wohnung und ist im Gegenzug verpflichtet, den vereinbarten Mietzins an den Vermieter zu bezahlen.
Welche Bereiche regelt der Mietvertrag?
Der Mietvertrag regelt die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Der Mieter wird demgegenüber verpflichtet, an den Vermieter den vertraglich vereinbarten Mietzins (die Miete) zu zahlen und die Benutzung nur im vertraglich festgelegten Rahmen auszuüben.
Was regelt der Mietvertrag?
§ 535 BGB regelt den Inhalt und die Hauptpflichten des Mietvertrages. Danach muss der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewähren (§ 535 I 1), während der Mieter die vereinbarte Miete bezahlen muss (§ 535 II). Der Mietvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis [Looschelders, SchuldR BT, Rn.
Was ist die Hauptpflicht des Mieters?
Die Hauptpflicht des Mieters besteht darin, regelmäßig und pünktlich seine Miete zu zahlen. Spätestens am dritten Werktag eines Monats muss der Mieter die Überweisung bei seiner Bank anweisen (BGH VIII ZR 222/15).
Welche Rechte und Pflichten haben Vermieter und Mieter?
Aus dem Mietvertrag ergeben sich diverse Rechte und Pflichten für den Vermieter und den Mieter. Aufgrund des Mietvertrages verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, § 535 I 1. Dies geschieht in der Regel indem er ihm den unmittelbaren Besitz nach § 854 BGB an der Mietsache verschafft.
Ist die Mietsache im Eigentum des Vermieters?
Außerdem ist zu beachten, dass sich die Mietsache nicht im Eigentum des Vermieters befinden muss [Looschelders, SchuldR BT, Rn. 401]. Gemäß § 535 I 2 hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.