Wann muss Überbau geduldet werden?

So statuiert § 912 BGB eine Duldungspflicht des durch den Überbau in seinen Eigentumsrechten verletzten Eigentümers für den Fall, dass der Grundstücksnachbar bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Grundstückseigentümer nicht sofort …

Was passiert bei Überbauung?

Wurde die Grundstücksgrenze mit einem Gebäude überbaut, steht dem betroffenen Nachbarn eine jährliche Überbaurente zu. Diese muss nach § 913 BGB im Voraus für das folgende Jahr gezahlt werden. Der Betroffene hat ab dem Zeitpunkt Anspruch auf die Rente, ab dem die Grundstücksbebauung stattgefunden hat.

Wie kann der Besitz einer Sache erworben werden?

Nach § 854 Abs. 1 wird „der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben“. Es kommt also nicht auf den Übertragungswillen des bisherigen Besitzers an. Der Besitz kann also sowohl ohne dessen Willen („originär“) oder mit dessen Willen („abgeleitet“) erworben werden.

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Wie erhält ein Erbe Auskunft über seinen Nachlass?

Verlangt ein Erbe vom Miterbe, der den Nachlass ganz oder in Teilen in Besitz hat, Auskunft, dann muss der besitzende Erbe eine übersichtliche Aufstellung über den in seinem Besitz befindlichen Nachlass erstellen. In dieser schriftlichen Aufstellung hat der Erbschaftsbesitzer alle zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände aufzunehmen.

Wie geht der Besitz eines Verstorbenen auf den Erben über?

Nach § 857 geht der Besitz eines Verstorbenen mit dem Tode des Erblassers, auch ohne tatsächliche Besitzergreifung, auf den Erben über. In diesem Falle ist der Erbe als fingierter Besitzer z.B. Gegner eines Herausgabeanspruchs aus § 985.

Welche auskunftsanspruche kann ein Erbschaftsbesitzer verlangen?

Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer. Zunächst sollte derjenige Erbe, der mehr über Bestand und Umfang des Nachlasses in Erfahrung bringen will, von demjenigen Erben, der den Nachlass in Besitz hat, Auskunft über den Nachlass verlangen. Nach § 2027 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein Erbschaftsbesitzer verpflichtet,

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