Wie werden die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung übernommen?

Die Kosten für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung bei Patienten zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr werden von der Krankenkasse übernommen. Behandlungen, die über das Angebot des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, müssen die Patienten selbst finanzieren.

Was zahlt die Krankenkasse für eine kieferorthopädische Behandlung?

Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse nur für ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien, deren Korrektur aus medizinischen Gründen notwendig bzw. dringend erforderlich erscheint. Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Beendigung des 18.

Wie lange dauert eine kieferorthopädische Betreuung?

Regulierungen der Zahn- und Kieferstellung erstrecken sich einschließlich der meist erforderlichen Stabilisierungsphase im Allgemeinen über mehrere Jahre. Kieferorthopädische Patienten, gegebenenfalls auch ihre Eltern, müssen sich also geduldig auf eine längerfristige Betreuung durch den Kieferorthopäden einstellen.

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Wie kann ich die Zähne ordentlich reinigen?

Zwar ist es durch die eingefügte Spange sicher nicht leicht, die Zähne ordentlich zu reinigen; mit etwas Mühe ist es aber zu schaffen. Bei der Zahnreinigung können spezielle Zahnbürsten mit kurzen Borstenfeldern und die Verwendung von Zahnseide hilfreich sein.

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Wie besteht der Anspruch auf die kieferorthopädische Behandlung?

Der Anspruch auf die kieferorthopädische Behandlung besteht grundsätzlich nur für Versicherte, die bei Beginn der Behandlung das 18.

Was ist Eigenanteil bei einer kieferorthopädischen Behandlung?

Nach § 29 Abs. 2 SGB V müssen Versicherte einen Anteil von 20 Prozent der Kosten als Eigenanteil leisten. Der Eigenanteil ist an den Vertragszahnarzt zu entrichten. Sofern mindestens zwei Kinder mit ihrem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, die bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18.

Welche Leistungsgewährung übernimmt die kieferorthopädische Behandlung?

In diesem Fall übernimmt die neu zuständige Krankenkasse die weitere Leistungsgewährung für die kieferorthopädische Behandlung. Die Leistungshöhe (80 Prozent oder 90 Prozent) je nach Eigenanteil wird dabei unverändert weitergeführt. Die Erstattung des Eigenanteils erfolgt nur von der Krankenkasse, die bei Abschluss der Behandlung zuständig ist.

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