Welche Feiertage muss der Arbeitgeber zahlen?

Für die Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG wird vorausgesetzt, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt, also um einen Feiertag, der durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet ist. Für diese Feiertage besteht grundsätzlich das Arbeitsverbot, das in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegt ist.

Sind Feiertage bezahlt bei Stundenlohn?

Arbeitnehmer erhalten an gesetzlichen Feiertagen Ihren Lohn oder Ihr Gehalt weiter. Dies gilt auch für Aushilfskräfte oder Teilzeitkräfte, wenn diese am Feiertag regulär gearbeitet hätten. Arbeitnehmer erhalten an Feiertagen ihren vollen Stundenlohn oder die vertraglich oder tariflich festgelegte Vergütung.

Was hat der Arbeitgeber für Feiertage zu zahlen?

§ 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber das Entgelt für die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen. Dies gilt auch, soweit Feiertage auf einen Sonntag fallen und der Arbeitnehmer sonst sonntags gearbeitet hätte.

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Was ist bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage zu berücksichtigen?

Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage sind demzufolge auch Überstunden und Überstundenzuschläge, die an dem Feiertag angefallen wären, zu berücksichtigen. Weiterhin sind auch Zulagen und Zuschläge zu berücksichtigen.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt für Feiertage?

Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre. Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage sind demzufolge auch Überstunden und Überstundenzuschläge, die an dem Feiertag angefallen wären, zu berücksichtigen.

Ist die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausgefallen?

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertaggleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages als ausgefallen.

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