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Für was ist der Absender laut HGB nicht verantwortlich?
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, 2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, 3.
Wann ist es sinnvoll das der Frachtführer entlädt?
Wenn beim Empfänger niemand ablädt, sollte der Frachtführer – wie immer bei auftretenden Problemen – aber bei seinem Auftraggeber, dem Absender, anrufen und eine Weisung einholen, wie weiter zu verfahren ist, rät der Experte.
Was hat der Absender zu tun wenn er das Gut nicht selbst entladen kann?
In der Regel ist der Absender etwa beim Versendungskauf von seinen Verpflichtungen frei, sobald er die Ware an den Frachtführer übergeben hat (§ 447 Bürgerliches Gesetzbuch). In allen anderen Fällen hilft oft eine Vereinbarung, wer von beiden entladen muss und die Haftung dafür übernimmt.
Ist der Kaufvertrag nachträglich geändert?
Durch Abschluss eines Kaufvertrages lassen die Parteien ein Schuldverhältnis mit Leistungspflichten gem. §§ 433 ff. entstehen. Soll der Kaufpreis nachträglich geändert werden, ist dazu grundsätzlich wieder der Abschluss eines entsprechenden (Änderungs-)Vertrages erforderlich.
Ist ein Vertrag mangels Einigung nicht zustande gekommen?
Ist ein Vertrag umgekehrt mangels Einigung nicht zustande gekommen, liegt gar kein Rechtsgeschäft („Nicht-Rechtsgeschäft“) vor. Die Frage der Nichtigkeit kann sich nicht stellen, weil es gar kein Rechtsgeschäft gibt, das nichtig sein könnte.
Ist die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung?
Z.B. § 22 PBefG. Stellt die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung dar, ergibt sich eine mittelbare Abschlusspflicht über die schadensrechtliche Pflicht zur Naturalrestitution aus § 249 Abs. 1. Z.B. aus §§ 826]
Wie prüft man das Zustandekommen eines Vertrages?
Wie prüft man: Zustandekommen eines Vertrages (= Vertragsschluss) Wie wir bereits wissen, erfordert das Zustandekommen eines Vertrages (= Vertragsschluss) als mehrseitiges Rechtsgeschäft in der Regel mindestens zwei wirksame Willenserklärungen, nämlich Antrag (Angebot) und Annahme, §§ 145 ff.