Welche Arten von Aufbewahrung gibt es?

Aufbewahrungsobjekte

  • Bücher und Aufzeichnungen.
  • Inventare.
  • Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Lageberichte.
  • Eröffnungsbilanz.
  • die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe.
  • Buchungsbelege.

Was gehören zu den Büchern und Aufzeichnungen?

Zu den Büchern (Handelsbücher) und Aufzeichnungen gehören Grundbuch sowie Haupt- und Nebenbücher, wobei Letztere bei der doppelten Buchführung in Form von Konten geführt werden. Bei der Offene-Posten-Buchhaltung ersetzen Belege die sonst zu führenden Konten.

Was ist eine aufbewahrungsvorschrift?

Mit Bezug zu den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung hat die Aufbewahrung daher vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, nachweislich mittels Beleg, klar, zweckmässig und nachprüfbar zu sein. Die im Rechnungslegungsrecht verankerte Aufbewahrungsvorschrift sieht folgendes vor:

Welche Aufbewahrungsformen entsprechen den Grundsätzen der Buchführung?

Dabei müssen alle Aufbewahrungsformen den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung entsprechen. Sofern Sie elektronisch vorgehaltenes Material archivieren, sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme, als auch die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen zu beachten.

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Welche Personen sind verpflichtet zur Aufbewahrung der Unterlagen?

Zur Aufbewahrung der Unterlagen sind folgende Personen verpflichtet: bei stillen Gesellschaften nur der Inhaber der Handelsgeschäfte, bei der KG die persönlich haftenden und die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter, bei der AG, Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften die Vorstände,