Wie lange müssen Zeiterfassungsdaten aufbewahrt werden?

§ 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Wie lange muss ein Betrieb Stundenzettel aufbewahren?

Die Aufzeichnungen der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden, gerechnet ab dem dokumentierten Arbeitstag.

Wie lange müssen Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten aufbewahrt werden müssen?

Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten ein Jahr aufbewahrt werden. Diese Frist ergibt sich aus der Verjährung der Verwaltungsstraftatbestände nach § 28 Abs 2 Z 7 AZG iVm § 31 Abs 2 VStG. Darüber hinaus ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen aus abgabenrechtlicher Sicht wesentlich länger aufbewahrt werden müssen:

Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist für Stundenzettel von Mitarbeitern?

Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist für Stundenzettel von Mitarbeitern? In Deutschland müssen Arbeitszeitaufzeichnungen 2 Jahre aufbewahrt werden. Das betrifft Aufzeichnungen gemäß § 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie im Rahmen des Mindestlohngesetzes erfasste Arbeitszeiten von Mitarbeitern.

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Wie lange ist die richtige Arbeitszeiterfassung zu bewahren?

Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Eine richtige Arbeitszeiterfassung ist also Pflicht. Dies hat jedoch nicht eine minutiöse Überwachung der Arbeitnehmer zum Ziel; vielmehr geht es darum, dass die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten von acht Stunden bzw. der wöchentlichen 40 Stunden nicht überschritten werden.

Was sind die Aufbewahrungspflichten von Arbeitszeitaufzeichnungen?

Aufbewahrungpflichten von Arbeitszeitaufzeichnungen Nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen müssen Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten ein Jahr aufbewahrt werden. Diese Frist ergibt sich aus der Verjährung der Verwaltungsstraftatbestände nach § 28 Abs 2 Z 7 AZG iVm § 31 Abs 2 VStG.