Warum keine Absagegründe?

Nicht erlaubte Absagegründe nach dem AGG Rasse oder ethnische Herkunft. Geschlecht. Religion oder Weltanschauung. Behinderung.

Wieso wurde ich abgelehnt Bewerbung?

Gründe für eine Bewerbungsabsage können an fehlenden Qualifikationen, Formfehlern oder einfach daran liegen, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Doch nicht immer teilen Unternehmen und Personalabteilung die wahren Gründe für die Absage einer Bewerbung mit. Denn das könnte rechtliche Konsequenzen haben.

Sollte man nach Absage den Grund erfragen?

Nach einer Absage sollten Bewerber keine Scheu haben und beim Unternehmen nach dem Grund für die Ablehnung fragen. Gute Chancen auf eine Antwort sieht Hofert bei Bewerbungen im eigenen Unternehmen oder in manchen Fällen auch bei Initiativbewerbungen.

Wie kann der Arbeitgeber eine Einstellung verweigern?

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Einstellung umfassend unterrichten und dessen Zustimmung einholen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt.

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Wie kann der Arbeitgeber über die personelle Einzelmaßnahme informiert werden?

Im Falle der Einstellung eines Tendenzträgers in einen Tendenzbetrieb, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die personelle Einzelmaßnahme zu informieren, muss aber nicht dessen Zustimmung einholen (BAG v. 27.7.1993 – 1 ABR 8/93). Über die Bewerber sind dem Betriebsrat ferner mitzuteilen: Die Personalien aller Bewerber.

Wie kann der Arbeitgeber bei einer Einstellung mitbestimmen?

1 BetrVG bei jeder Einstellung mitzubestimmen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Einstellung umfassend unterrichten und dessen Zustimmung einholen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt.

Was hat der Arbeitgeber zu der beabsichtigten Einstellung zu machen?

Der Arbeitgeber hat nicht nur zu der beabsichtigten Einstellung, sondern auch zu der damit verbundenen Eingruppierung (bestehende Vergütungsordnung vorausgesetzt) die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat hat beide Maßnahmen getrennt zu behandeln.