Ist Arbeitgeberversicherung Pflicht?

Umlagepflicht U1Diese Arbeitgeber sind umlagepflichtig Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. Als Arbeitgeber führen Sie Umlagebeträge U1 und U2 für Ihre bei der KNAPPSCHAFT versicherten Beschäftigten und für alle Minijobber ab.

Wer erstattet dem Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können Sie sich von der Krankenkasse über die Umlage U2 zu 100 Prozent erstatten lassen. Dafür stellen Sie einfach einen elektronischen Antrag über ein zugelassenes Abrechnungsprogramm, zum Beispiel sv.net.

Wer muss keine U2 zahlen?

Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, sind vom U2-Verfahren ausgenommen. Umlagen sind keine zu zahlen.

Wie ist es mit einem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis zu tun?

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Grundsätzlich kann man dazu sagen: Bei einem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, die Beiträge, die er monatlich freiwillig für den Versicherungsvertrag seines ehemaligen Arbeitnehmers gezahlt hat, weiter zu erbringen. Mit der letzten Lohnzahlung erlischt also diese Zahlungspflicht.

Was passiert mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses?

Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht dann nicht selten die Frage, was mit der betrieblichen Altersvorsorge geschieht, im Raum. Der Arbeitnehmer hat ja – zumindest für die Zeit des Arbeitsverhältnisses hierfür Beiträge abgeführt, und der Arbeitgeber auch oft einen Zuschuss. Was passiert mit dem aufsummierten, eingezahlten Geld?

Ist eine betriebliche Altersversorgung unverfallbar?

Eine betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung ist sofort gesetzlich unverfallbar. Der Anspruch auf die Versorgungsleistung aus den eingezahlten Beiträgen ist bei einem Arbeitgeberwechsel gesichert, da der Arbeitnehmer selbst die Beiträge zu der bAV aufgebracht hat.

Kann der Arbeitnehmer die Weiterzahlung von Beiträgen verlangen?

Der Arbeitnehmer kann also von seinem früheren Arbeitgeber nicht die Weiterzahlung von Beiträgen verlangen. Der zwischen dem Arbeitnehmer als Begünstigtem und dem Versicherungsunternehmen geschlossene Vertrag besteht jedoch weiter und endet nicht automatisch mit Auflösung eines Arbeitsvertrages.

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