Wo kommt der Verlobungsring nach der Hochzeit hin?

Ab dem Tag der Hochzeit wechselt der Verlobungsring vom Ringfinger der linken Hand an die rechte Hand. Der Ehering wird dann geschmückt mit dem Verlobungsring als Vorsteckring (Beisteckring) in Kombination getragen. Eine weitere Option für den Verlobungsring nach der Hochzeit ist das Verbleiben an der linken Hand.

Wo kommt der Verlobungsring hin?

Von der Verlobung bis zur Hochzeit tragen Bräute im deutschsprachigen Raum ihren Verlobungsring in der Regel am Ringfinger der linken Hand. Damit wird in Deutschland und Österreich also die antike Überlieferung aufgegriffen, nach welcher die Liebesader von der linken Hand direkt zum Herzen führen soll.

Wie kann ich die Verlobung wieder auflösen?

Genauso wenig, wie Sie die Verlobung nicht irgendwie dokumentieren oder beurkunden müssen, können Sie die Verlobung auch wieder auflösen. Die Auflösung ist ein rein faktischer Vorgang. Er äußert sich allenfalls darin, dass Sie dem Partner den Verlobungsring zurückgeben und die Partnerschaft aufkündigen.

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Ist die Verlobung ein formfreier Vorgang?

Die Verlobung ist ein formfreier Vorgang. Sie brauchen Ihre Verlobung weder schriftlich noch notariell, noch beim Standesamt oder einer sonstigen öffentlichen Institution oder der Kirche kundzutun. Es genügt Ihr mündliches Eheversprechen. Sie dokumentieren Ihre Verlobung lediglich dadurch, dass Sie im Idealfall einen Verlobungsring überreichen.

Warum sind Verlobte zu einer Vertragsstrafe verpflichtet?

Früher war es üblich, dass Verlobte sich zu einer Vertragsstrafe verpflichtet haben, wenn sie die Verlobung auflösten. Da eine solche Vertragsstrafe die persönliche Willensfreiheit einengt und Zwänge erzeugt, erklärt § 1298 BGB das „Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, für nichtig.“

Was sind Konsequenzen bei der Trennung von Ehepartnern?

Konsequenzen, wie sie das Gesetz bei der Trennung von Ehepartnern bestimmt, gibt es bei der Verlobung nicht. Was ist der Un­ter­schied zwi­schen ei­ner fak­ti­schen Le­bens­ge­mein­schaft und ei­nem Ver­löb­nis?