Ist der Kindergartenzuschuss ein Sachbezug?

Statt einer direkten Gehaltserhöhung können Sie Ihren Mitarbeitern auch steuerbegünstigte Sachbezüge bieten. Die Palette der geldwerten Vorteile ist groß. Haben Ihre Praxismitarbeiter Kinder, können Sie sicherlich mit einem Zuschuss zur Kinderbetreuung punkten.

Kann der Arbeitgeber den kindergartenbeitrag absetzen?

Den Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten können Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Sie sollten jedoch beachten, dass der Zuschuss in diesem Fall zwar nicht steuer- und sozialversicherungsfrei ist, Sie ihn aber in voller Höhe als Betriebskosten von der Steuer absetzen können.

Wer bekommt Kindergartenzuschuss Bayern?

Konkret bedeutet das: Kinder, die im Jahr 2018 oder früher das dritte Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Beitragszuschuss ab dem 1. April 2019. Kinder, die im Jahr 2019 das dritte Lebensjahr vollenden, erhalten den Beitragszuschuss ab dem 1. September 2019.

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Wie übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Unterbringung eines Kindes durch Dritte?

Übernimmt der Arbeitgeber jedoch die Kosten für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit eines (bestimmten) Kindes durch Dritte, handelt es sich nicht um einen Kindergartenzuschuss, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Ist die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtig?

Dabei ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Als nicht schulpflichtig gilt ein Kind bis zur tatsächlichen Einschulung.

Ist die auswärtige Unterbringung beruflich veranlasst?

Es reicht, dass die auswärtige Unterbringung beruflich veranlasst ist (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Rz. 114). Auch hier gilt: Nur die Aufwendungen für den Arbeitnehmer selbst sind steuerfrei erstattbar. Mehrkosten für eine größere Wohnung, die durch die Begleitung des Ehepartners oder der Familie veranlasst sind,…

Sind Kinder in einem Betriebskindergarten steuerfrei?

Die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in einem Betriebskindergarten zählt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt sind steuerfrei.

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