Wann liegt Ermessensreduktion auf Null vor?

Eine Ermessensreduzierung auf Null (auch „Ermessensreduktion auf Null“ genannt) meint, dass der Ermessensspielraum der Verwaltung aufgrund der vorliegenden Umstände soweit reduziert ist, dass die Verwaltung nur noch eine fehlerfreie Entscheidung treffen kann.

Was gibt es für Ermessen?

Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten des Ermessens zu unterscheiden: Auswahlermessen: Hier kann die Behörde zwischen einer Auswahl von gesetzlich zugelassenen Rechtsfolgen wählen. Entschließungsermessen: Hier kann die Behörde entscheiden, ob sie gesetzliche Rechtsfolgen durchsetzt oder nicht.

Welche Arten von Ermessen gibt es?

Was ist die Einräumung von Ermessen?

Der Sinn und Zweck der Einräumung von Ermessen liegen darin, dass die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung angesichts der vielfältigen Lebenssachverhalte selbst entscheiden kann, ob und ggf. wie sie im konkreten Einzelfall gefahrenabwehrrechtlich vorgeht. Gerichtlich nachprüfbar ist die Ausübung des Ermessens jedoch nur nach Maßgabe des § 114 VwGO.

Welche Bedeutung hat das Ermessen im Verwaltungsrecht?

Das Ermessen hat im Verwaltungsrechtrecht große Bedeutung. Ermessen ist ein Aspekt auf der Rechtsfolgenseite einer Behörden-Entscheidung, es betrifft also die Frage, ob eine Behörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen eine bestimmte Entscheidung treffen muss oder kann.

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Was sind die Fehler in der Anklage?

A. Allgemeines. Fehler in der Anklage pflanzen sich gern im gesamten Verfahren fort und führen zu vermeidbaren Urteilsaufhebungen. Die Anklage soll einfach, klar und übersichtlich sein, damit der Angeklagte aus ihr entnehmen kann, was ihm vorgeworfen wird und sich verteidigen kann ( Informationsfunktion OLG Celle StV 1998, 531).

Ist eine behördliche Ermessensentscheidung fehlerhaft?

Eine behördliche Ermessensentscheidung ist dagegen aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs fehlerhaft, wenn die Behörde trotz einer entsprechenden Ermessensermächtigung von ihrem Ermessen keinen Gebrauch macht. Dies ist anzunehmen, wenn sich die Behörde in ihrer Entscheidung irrigerweise für gebunden hält.